Anspruch auf Befreiung von Beiträgen zu Instandsetzungen an St. Quirin. Die Vorinstanz hatte der Stadt auferlegt, den Turm von St. Quirin als ihrer Pfarrkirche zu reparieren und die Glocken zu stellen. Die Kirche hatte 1586 bei der Einnahme der Stadt schweren Schaden genommen. Um nach dem Brand die notdürftigsten Reparaturen durchführen zu können, hatte die Äbtissin nicht nur Erbgüter des Stifts verkauft, sondern auch mehrere tausend Taler aufgenommen. Die Appellatinnen nehmen Bezug auf den Rechtsstreit der Jahre 1429 - 1434, in dem das Konzil zu Basel als vierte Instanz Bürgermeister und Rat der Stadt Neuss zur Zahlung von Reparaturkosten für St. Quirin verurteilt hatte. Die Appellanten verweisen dagegen auf eine Entscheidung des Konzils zu Trient, auf den Reichtum und die Einnahmen von St. Quirin und die Tatsache, daß St. Quirin immer Kollegiat- bzw. Stiftskirche gewesen sei. Deshalb sei die Stadt von der geforderten Beteiligung an den Baukosten freizusprechen.