Erb- und Besitzrecht. Es geht um Teile des Erbes des kinderlos verstorbenen Kanzlers Wilhelm Lüninck. Als Erben kamen in Frage seine Schwester Elisabeth, 1. Ehefrau des Wilhelm von Neuhof gen. Ley, und die Kinder seines Bruders Dietrich. 1541 wurde ein Erbvertrag geschlossen zwischen Elisabeth und Jost, einem Sohn des Dietrich Lüninck. Nach Meinung der Appellanten waren auch dessen weitere Geschwister, zu denen die Vorfahren der Appellaten gehören, an diesem Vertrag beteiligt oder hatten ihm zumindest zugestimmt. Die Vorinstanz hatte dagegen den Vertrag als nur mit Jost abgeschlossen angesehen und den Appellaten die strittigen Güter abzüglich des Anteils Josts zugesprochen. Bei den strittigen Gütern handelt es sich um das halbe Haus Georghausen samt den zugehörigen Höfen Berghausen und Luttersiefen sowie - dessen Zugehörigkeit zum Haus Georghausen ist strittig - dem Hof Klef (Cleef). Der Vater der Appellanten hatte durch eine wechselseitige Auftragung allen Besitzes (mutua et reciproca donatio) an den Letztüberlebenden, den seine Frau Elisabeth und er 1531 geschlossen hatten, nach dem Tod der Elisabeth 1553 die Güter erhalten. Gegen die Gültigkeit dieser Auftragung hatten die Appellaten einen 1535 geschlossenen Vertrag und ein Verbot derartiger Auftragungen in der Landesordnung angeführt. Die Appellanten sehen die Rechtsgültigkeit des Vertrages als nicht bewiesen an, verweisen darauf, daß auch Elisabeth, hätte sie ihren Mann überlebt, einen gleichen Gewinn aus dem Vertrag gehabt hätte, wie nunmehr ihr Mann ihn hatte, sowie auf die im Testament von 1550 erfolgte Bestätigung der Regelung, die zudem zur Zeit der Abfassung noch nicht verboten war, wie die Konfirmation durch das Gericht Lindlar auch belegte. Die andere Hälfte der Güter hatte der Vater der Appellanten nach deren Angaben durch Tausch mit eigenen Gütern, die er dem Jost übertrug, erworben. Sie stünde also ohnehin nicht zur Verteilung. Bezüglich der 1. Hälfte verweisen sie darauf, daß, sollte ein Anspruch der übrigen Geschwister bzw. ihrer Nachfahren anerkannt werden, dann nicht nur die Prozessierenden berücksichtigt werden dürften, sondern diese nur den ihnen zustehenden Anteil erhalten könnten, die übrigen Teile aber, bis die gleichberechtigten Miterben der Appellaten ihren Anteil beanspruchten, den Appellanten verbleiben müßten. Sie sehen den gesamten Fall, da erst über 20 Jahre nach dem Tod der Elisabeth Ansprüche erhoben wurden, als verjährt an. Die Appellaten negieren jeden Anspruch des Wilhelm von Neuhof an einem „Stock- und Stammgut“ der Lünincks, das beim kinderlosen Tod des Inhabers an die Familie zurückfallen müsse. Sie bestreiten die Reziprozität des Auftragungsvertrages, da von seiten des Wilhelm von Neuhof keine auch nur annähernd gleichwertigen Besitzungen hätten eingesetzt werden können. 1612 - 1620 keine Handlungen, 1621 Citatio ad reassumendum.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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