Abt Philipp von Deutz, Propst H[einrich] von St. Severin, Kämmerer H[ermann] von St. Gereon, Prior H[ermann] und Pförtner G. von Werden, Graf A[dolf] von Altena, Vogt W[ecelin], Truchseß W[ezelin] und R., Ministerialen von Werden sowie der Truchseß H. des Grafen von Altena machen bekannt, daß sie in dem Streit zwischen dem Abt G[erhard] von Werden und seinem Konvent folgende Entscheidung getroffen haben. Der Abt wird die Dokumente der Visitatoren, des Abts und Priors von Werden sowie des Priors der Dominikaner, die er gegen seinen Konvent erlangt hat, zurückgeben und für kraftlos erklären. Der Konvent soll dem Abt der Regel entsprechend gehorchen nach Maßgabe der menschlichen Schwäche. Was der Bruder des Abts, der Kanoniker C[raftho ?] von Andreas in Köln oder ein anderer in dessen Auftrag an der römischen Kurie gegen den Konvent erreicht hat, wird der Abt für kraftlos erklären. Gleiches gilt für das, was der Konvent gegen den Abt erwirkt hat oder noch erwirken wird. Der Abt wird die Schuld des Konvents gegenüber Arnold von Hardenberg in Höhe von 30 Mark übernehmen, für die Propst, Prior, Kustos und Kellner Bürgschaft leisteten. Der Abt wird keinen der Brüder aus eigenem Antrieb seiner Präbende und seines Amts berauben ohne den Rat der Prioren und den Spruch des Kapitels, so lange er dem Abt und dem Kapitel gehorsam sein wird. Das, was der Abt den Brüdern regelmäßig zu geben hat, soll er ihnen ohne Abzug ausfolgen. - Es siegeln die Aussteller. - Actum gratii MCCXXXIV in vigilia annuntiationis beate Marie virginis.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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