Es wird bekundet, dass zwischen Erkinger von Rodenstein, Kurfürst Philipps von der Pfalz Burggraf zu Alzey, einerseits und den nassauischen und stolbergischen (stalburgschen) Amtleuten zu Kirchheimbolanden (Kircheym) andererseits eine Einigung erzielt worden ist, nachdem diese den Bergknecht Hans von Offenheim auf der Straße des Kurfürsten gefangengesetzt und auch nach den Forderungen seines Burggrafen im Turm behalten hatten, wogegen dieser sodann drei Leute zu Kirchheimbolanden gefangengesetzt hatte. Kurfürst Philipp hat mit seinen Räten die Angelegenheit gütlich verhört und mit Zustimmung beider Parteien beredet, dass die Amtleute den Hans von Offenheim auf eine alte Urfehde entlassen und dagegen die drei Gefangenen gleichermaßen freigelassen werden, wobei jeder seine Atzung und Hans den Scherer [Wundarzt] selbst bezahlen soll. Die Forderungen der Nassauer und des Hans gegeneinander sollen aufgehoben sein, dieser bei seiner Strafe im Turm belassen und wegen der Sache nicht weiter beirrt werden. Beide Parteien erhalten einen gleichlautenden Teil der als Chirograph gefertigen Urkunde.