Schultheiß und Schöffen zu Düsseldorf beschließen auf die Erklärung des Johann Kamphausen, fürstlichen Kammerrats und Rechenmeisters, dass Anton Drirpt, Gasthausmeister daselbst, zum Behuf der Hospitals-Armen eine bei Goddert Hecker ausstehende Obligation über 150 Reichstaler von genanntem Kamphausen einlöse, letzterem dagegen ein Kapital von 80 Talern daraus überweise, dessen jährliche Zinsen mit 4 Talern von dem zeitigen Gasthausmeister zum Unterhalt zweier von dem praefectus oder rector scholarum zu bestimmenden armen Studenten verwendet werden sollen. Conclusum in senatu, den 30. Junii 1642.