Fstl.-paderbornische zur Hofkammer verordnete Präsident und Räte an den Freigrafen J. Böttrich in Warburg. Sie nehmen Bezug auf den von Böttrich wegen des Branntweinbrennens erstatteten Bericht und weisen auf das entsprechende landesherrliche Edikt hin. Gemäß diesem ist es dem Wormelner Müller nicht gestattet, das begonnene Brennen fortzusetzen, vielmehr hat er die schuldigen Blasengelder2) zu entrichten. Es wird aber dem Dorf Wormeln wie auch Germete3) erlaubt, eine Blase4) gemäß Edikt und unter der Voraussetzung anzulegen, dass diese Blasen von Betreibern unterhalten werden, die solche Einrichtungen „pachtweise unter haben“, während die Krüge kein „Vorzugsrecht“ genießen sollen.