Die Grafen Diether zu Katzenelnbogen und Johann zu Nassau bekennen, daß sie durch Vermittlung der Erzbischöfe Friedrich von Köln, Werner von Trier und Konrad von Mainz und des Pfalzgrafen Ruprecht des Älteren untereinander, und Johann besonders noch mit dem Grafen Emich zu Nassau, ausgesöhnt sind, mit vielen Einzelbestimmungen, unter anderem: Die während des Streits gewechselten Briefe werden dem Erzbischof von Trier übergeben, ebenso die beiderseitigen Gefangenen; jeder Teil ernennt 2 Schiedmänner; der von den 4 Vermittlern ernannte Obmann des Schiedgerichts ist Schenk Eberhard, Herr zu Erbach; jeder Teil reicht seine Klagansprüche bis zum 16. März ein, und zwar Diether nach Herborn, Johann nach Driedorf, die Antwort darauf bis zum 30. März nach Beilstein; die Schiedmänner geben ihr Urteil bis zum 7. Juni ab; wenn bis dahin Graf Johann noch nicht mit dem Grafen Johann zu Solms ausgesöhnt sein sollte, wird ihn Graf Diether feligen (seligen B) gein Bilstein vor dem Grafen Johann zu Solms; usw.; die während des Kriegs beschädigten oder befestigten Kirchen und Kirchhöfe zu Haiger, Selbach und Nassau sollen bis zum 8. März von den Bauten befreit, bis zum 29. März wieder geweiht und bis zum 25. Juli wieder hergestellt sein und ihrer Bestimmung verbleiben. Siegler: die Aussteller und die 4 Vermittler.