Pfalzgraf und Kurfürst Friedrich und Pfalzgraf Friedrich, Graf zu
Sponheim, regeln die Benutzung der von Karl, Markgrafen zu Baden
ausgelieferten Urkunden und Schriftstücke, die den halben Anteil an der
vorderen Grafschaft Sponheim, zu der Kreuznach gehört, betreffen und die
beide Aussteller gemeinsam angehen; diese Stücke sind im Gewölbe zu
Kreuznach in einer Kiste hinterlegt worden. Zu dieser werden 2 Schlüssel
hergestellt, von denen jeder Partner einen erhält; wer Urkunden vor Gericht
oder auf einem gütlichen Tag benötigt, soll dem anderen einen Termin zum
Öffnen der Kiste mitteilen; dieser soll den Schlüssel nach Kreuznach
schicken und die Stücke herausnehmen lassen; es ist schriftlich auf 2
geschnittenen Zetteln festzuhalten, wann welche Urkunde für wen entnommen
worden ist; einen Monat nach Gebrauch müssen sich die Urkunden wieder in der
Kiste befinden. Dies gilt, solange die Verpfändung des badischen Anteils
dauert. Von dieser Urkunde werden zwei Ausfertigungen hergestellt. Beide
Aussteller siegeln. "Gegeben off frittag nach sannd Lucien tag der heyligen
jungfrauwen" 1464.