Pfalzgraf und Kurfürst Friedrich und Pfalzgraf Friedrich, Graf zu Sponheim, regeln die Benutzung der von Karl, Markgrafen zu Baden ausgelieferten Urkunden und Schriftstücke, die den halben Anteil an der vorderen Grafschaft Sponheim, zu der Kreuznach gehört, betreffen und die beide Aussteller gemeinsam angehen; diese Stücke sind im Gewölbe zu Kreuznach in einer Kiste hinterlegt worden. Zu dieser werden 2 Schlüssel hergestellt, von denen jeder Partner einen erhält; wer Urkunden vor Gericht oder auf einem gütlichen Tag benötigt, soll dem anderen einen Termin zum Öffnen der Kiste mitteilen; dieser soll den Schlüssel nach Kreuznach schicken und die Stücke herausnehmen lassen; es ist schriftlich auf 2 geschnittenen Zetteln festzuhalten, wann welche Urkunde für wen entnommen worden ist; einen Monat nach Gebrauch müssen sich die Urkunden wieder in der Kiste befinden. Dies gilt, solange die Verpfändung des badischen Anteils dauert. Von dieser Urkunde werden zwei Ausfertigungen hergestellt. Beide Aussteller siegeln. "Gegeben off frittag nach sannd Lucien tag der heyligen jungfrauwen" 1464.

Vollständigen Titel anzeigen
Landeshauptarchiv Koblenz
Loading...