Jakob der Syn von Obersberg (Ubers-) schwört Johann Grafen zu Sp., hinter ihm und seinen Erben wohnen zu bleiben und zu Dienste zu sitzen wie andere Untertanen. Dafür stellt er als Bürgen über 100 schwere Gulden Mainzer (mentscher) Währung: Peter Lechgeller von Vollmersbach (Folmers-), Nikolaus (Clas) Wymer, Johann (Henne) Cochis Sohn, Friedrich Stephans Sohn und Peter Kauffertz Sohn, alle von Rode, Johann (Hannes) Kebolds Eidam, Heinrich (Heintz) des Hertzen Sohn, Johann (Henkin) Kebold und Heinrich (Heincz) der Frauen Knecht von Steinkallenfels (Steine), alle von Tiefenbach (Dieffen-), Jakob Prymmenhauwers Sohn und Jakob Contzen Sohn von Hettstein (Het-), Nikolaus (Clas) Friederichs Sohn von Bollenbach, Johann (Henckin) Hachenbecher von Volkersberg (Volkes-) und Heinrich (Heincz) Rußen Sohn von Enzweiler (Enczwilr); jeder bürgt für alle. Wird Jakob dem Grafen abtrünnig, haften die Bürgen für die 100 Gulden. Jakob ist dann ehrlos, treulos, sicherlos und meineidig und hat sein Recht verloren; der Graf und seine Amtleute können an Jakobs Leib und Gut greifen in Städten und Freiheiten, zu Wasser und zu Lande, wo man es findet. Gewalt, Gericht, Landfriede, Bündnisse, Rechte und Freiheiten von Königen, Kaisern, Fürsten oder Herren sollen ihn davor nicht schützen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Wird Jakob aus irgendeinem Grund vom Grafen oder seinen Amtleuten ergriffen und gefangengesetzt, sind die Bürgen deshalb nicht ledig. Jakob und die Bürgen bitten Johann von Kirn (Kirre), Pastor zu Niederwörresbach (Weris-), um Besiegelung. Dieser kündigt sein Siegel an.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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