Anspruch auf einen Mistplatz, den der Appellant angeblich seit mehr als 30 Jahren hat, der ihm aber aberkannt worden war, und Anspruch auf Rückgabe eines silbernen Bechers. Nachdem Kolckman das Verbot, seinen Mist auf dem umstrittenen Mistplatz zu deponieren, mißachtet hatte, wurde er mit einer Brüchtenstrafe von fünf Mark belegt, die er mit dem Becher bezahlte. Aicken hatte geklagt, weil er sich durch den Misthaufen belästigt sah. Die Einfahrt zu seinem Hof werde dadurch behindert, und er könne sein Haus kaum trockenen Fußes erreichen. Außerdem sei der Mistplatz nicht mit der vom Magistrat angeordneten Sauberkeit der Straßen zu vereinbaren.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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