Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 24. Jan. 1758, wonach der Freiherr von Geldern als Inhaber der jül. Unterherrschaft Frechen (Kr. Köln) zur Erhebung eines Kanons von dem Torf, der auf Privatgrund gestochen wird, berechtigt ist und die Höhe des Kanons nach dem der Unterherrschaft Türnich (Kr. Bergheim) bestimmt werden soll. Die Appellantin ist Eigentümerin der Benzelrather Burg (Benzenrather Burg), eines freiadeligen Guts in der Herrschaft Frechen, das sie von der Abtei Altenberg gekauft hat. Sie steche und verkaufe seit 15 - 16 Jahren öffentlich Torf oder brenntaugliche schwarze Erde wie andere Eingesessene der Herrschaft Frechen auch, ohne daß jemals eine Abgabe davon bezahlt worden sei. Der Torf sei nicht metallhaltig, so daß auch kein Metallzehnt davon gefordert werden könne. 1754 habe erstmalig der Appellat als neuer Inhaber der Herrschaft Frechen und Nachfolger des kurpfälz. Obriststallmeisters Grafvon Wonsberg den laufenden und rückständigen Torfzehnten gefordert. Der Appellat beansprucht, als Unterherr von Frechen das herrschaftliche Torfregal in Form des Torfzehnten oder eines anderen Kanons ausüben zu dürfen. Es sei bekannt, daß ein Morgen guter Torfbruch einträglicher sei als 20 Morgen Wald. Die Appellantin habe allein im Jahre 1754 2000 Karren Torffür über 576 Rtlr. verkauft.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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