Vergleich zwischen Abt Ludwig von Kloster Rot und der Reichsstadt Memmingen über die Zollfreiheit des Klosters im Gebiet der Stadt Memmingen. Der Abt hatte sich auf alte Privilegien berufen, wonach alle Güter und Waren des Klosters zollfrei sein sollten, was die Stadt bestritt, worauf man sich dahingehend einigte, daß dem Kloster gegen einmalige Zahlung von 240 fl die Zollfreiheit gewährt werde. Sämtliche Waren müssen aber von der Großkellerei des Klosters bescheinigt sein. Die Abmachung gilt nicht für das Getreide, das vom Kloster in sein Haus nach Memmingen geschickt wird, um dort verkauft zu werden, noch für den Wasserzoll und das Brückenkorn zu Egelsee. Siegler: Abt Ludwig und die Stadt Memmingen. Orig. Perg., auf dem Umschlag Nachtrag von 1673 über widerrechtliche Zollforderung von einer Salzführe. 2 S. in Holzkapseln anh., gut erh.