Heinrich von Bockenheim (Buckenheym), Dekan zu Bonn, bekundet: Der Erzbischof und das Domkapitel von Köln haben der Bonner Kirche eine Erbrente von 50 oberländischen Rheinischen Gulden verschrieben, die für 1000 Gulden gekauft wurde und mit gleicher Summe ablösbar ist laut der betreffenden Urkunde. Die Rente ist angewiesen auf einen Turnosen am Zoll zu Bonn und jährlich halb auf Agnetis [21. Januar] und halb auf Marie Magdalene [22. August] zu erheben. Diesen Turnosen hat + Erzbischof Dietrich der Bonner Kirche und dem Rat zu Bonn für etliche Erbrenten und Leibzuchten verschrieben. Wenn der mögliche Wiederkauf mit 1000 Gulden erfolgt, gebühren der Bonner Kirche 400 Gulden von 20 Gulden Erbrente, dem Kloster Engelthal (-dale) das gleiche und ihm, Heinrich, 200 Gulden von 10 Gulden Rente, obgleich die 50 Gulden allein auf die Bonner Kirche verschrieben stehen. Er hat seine 10 Gulden für seine und seiner Eltern Memorie bestimmt, die in der Bonner Kirche wie folgt gehalten werden soll: Man soll jeden Samstag eine Marienmesse mit Orgelspiel singen an einem der Altäre, nämlich Kreuzaltar, St. Johannes, St. Urban, Dreikönigenaltar, Dreifaltigkeitsaltar, St. Magdalena und St. Stephan, welchen Altar bzw. Vikar das Kapitel dazu bestimmt; wenn ein Fest auf den Samstag fällt, soll man die Messe vorziehen; ist der Vikar am Samstag feriaill, soll er seine Festmesse (feriaill mysse) an einem andern Tag halten. Der Vikar soll als Lohn für die Messfeier und für die zu besorgende Beleuchtung 16 kölnische Mark erhalten, ein Schulmeister, der 4 Schüler bestimmen soll, die Messe singen zu helfen, 6 Mark Lohn, der Organist für sein Spiel 6 Mark Lohn, macht zusammen 28 Mark für die Feier der Messe. Außerdem sollen noch 2 Memorien gehalten werden, eine an Vigil von Laurentius [9. August], für die 13 1/2 Mark zu geben sind; an diesem Tag hält man die Memorie seines + Bruders Konrad, für die von seinen Eltern bereits 5 Mark auf ihr bzw. sein Haus an der Brücke in Bonn angewiesen wurden, welche 5 Mark auf die 13 1/2 Mark anzurechnen sind. Die zweite Memorie soll an seinem Todestag begangen werden, wofür den zelebrierenden Kanonikern und Vikaren 13 1/2 Mark gleichmäßig wie üblich auszuteilen sind. Wenn die Wiederlöse erfolgt, sollen die ihm gebührenden 200 Gulden wieder in Erbrenten von 10 Gulden angelegt werden, damit die Memorien stattfinden. Wenn das Kapitel dies versäumt, sollen die Vikare für die Anlage der 200 Gulden sorgen können. - Siegelankündigung. Siegelbitte an das Kapitel von St. Cassius. Konsenserklärung und Siegelankündigung des Kapitels. Datum 1483 in die sancti Ciriaci et sociorum eius.