Es wird bekundet, dass durch die Räte Kurfürst Philipps von der Pfalz zwischen Eitel von Sickingen, Ritter, einerseits und dessen Schwiegermutter Klara von Hohenweiler, Witwe [des Stefan] von Beyern (Clara von Hoenwiler witwe von Beyern siner swiger), für sie und ihre Kinder andererseits ein Vertrag aufgerichtet worden ist, nach dem Eitel und dessen Ehefrau und Klara von Hohenweiler, "ir geswihe und swester", jeweils 1.000 Gulden väterliches und mütterliches Erbe erhalten sollen. Alexius und Ulrich von Beyern sollen einen Verzicht auf das väterliche und mütterliche Erbe leisten, doch an ihren brüderlichen und schwesterlichen Erbrechten und anderen Erbfällen unberührt bleiben. Arnold von Beyern, Deutschordensherr, sind ebenfalls 1.000 Gulden zugesprochen werden, wobei die Mutter Klara an diesen und anderen Gütern Beiseß und Nutzung auf Lebtag haben soll. Nach ihrem Tode sollen die 1.000 Gulden Hauptgeld auf die Erben ihrer anderen Kinder den Stämmen nach aufgeteilt werden, dergleichen soll es mit den Gütern von vor ihr verstorbenen Kinder gehandhabt werden. Über diese Abrede sollen Klara und ihre Söhne Bedenkzeit (ein bedacht) haben; nehmen sie nicht an, sollen ihnen dies an ihren Rechten unschädlich sein.