Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass Fehden und Feindschaft zwischen seinem Getreuen Hans von Hattstatt (Hatstat), Ritter, als Kläger einerseits und seinem Oheim Markgraf Christoph I. von Baden andererseits um ein Lehen zu Stotzheim entstanden waren, das Markgraf Karl I. empfangen und den Volschen von Straßburg (Foltschen) verliehen hatte, wobei Hans von Hattstatt dieses als ihm von Rechts wegen zustehend beansprucht. Mit Bewilligung beider Seiten hat der Aussteller zum heutigen Tag geteidingt und einen Vertrag aufgerichtet. Es folgen dessen Bestimmungen, u. a. zur Abstellung der Fehde unter Verzicht auf Schadensersatz und ausstehende Gelder sowie zur Freilassung der Gefangenen, zur Einbeziehung des Bernhard von Flersheim in diesen Vertrag als Helfer (enthelter zuleger und mitforderer) des von Hattstatt, zur Entlassung des Adam von Seeheim (Sehen) genannt Kesselhut aus der Sorge, der Heinrich von Hillen und den jungen Besthaupt (den jungen Bestheupt) gefangen hatte, zur Freilassung von ebendiesen, zur Erlangung einer Kommission bei der kaiserlichen Majestät und einem Schied über das Lehen vor dem Bischof von Speyer und unparteiischen Räten, zur Verhandlung der entstandenen Kosten und Schäden, zur Einwilligung des Hans von Hattstatt, des Peter Volsch (Foltschen), Ritter, und seiner Brüdern zum Rechtsgang vor dem Speyerer Bischof sowie zur Appellation. Die markgräflich-badischen Räte sollen binnen acht Tagen zu- oder absagen, derweil soll die Fehde ruhen. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung, beim Eingang ihrer Antwort sollen in der Heidelberger Kanzlei zwei Briefe aufgesetzt werden.