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Spezialkommission für die Ablösung der Reallasten/Kulturamt Sigmaringen (Bestand)
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen (Archivtektonik) >> Hohenzollerische Bestände >> Preußischer Regierungsbezirk der Hohenzollerischen Lande >> Der preußischen Regierung angegliederte Behörden und Einrichtungen
1860-1938
Überlieferungsgeschichte
1. Entstehung und Geschichte der Behörde
Durch das Regulierungsedikt vom 14. September 1811 wurden im damaligen Gebiet der preußischen Monarchie zunächst sechs Generalkommissionen, die übergeordneten Instanzen der Spezialkommissionen, für die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse und durch das Landeskulturedikt vom gleichen Tage die Landesökonomiekollegien für die Landeskultursachen eingeführt. Die Allerhöchste Instruktion vom 17. Oktober 1811 bestimmte die Einrichtung und Zuständigkeit dieser Behörden. Sie verordnete, daß in jedem Regierungsdepartement eine Generalkommission und ein Landesökonomiekollegium zur Bearbeitung aller Landeskulturangelegenheiten errichtet werden sollte. Bereits 1815 wurden die Geschäfte der Landesökonomiekollegien den Regierungen übertragen und mit der Deklaration vom 29. Mai 1816 der Geschäftskreis der Generalkommissionen um die mit Regulierungen verbundenen Gemeinheitsteilungen erweitert. Mit der am 7. Juni 1821 erlassenen Gemeinheitsteilungsordnung und der Ablösungsordnung sowie durch das Ausführungsgesetz zu diesen Ordnungen vom gleichen Tage wurde die Zuständigkeit der Generalkommissionen auch auf die nach den neuen Gesetzen zu bearbeitenden Gemeinheitsteilungen und Ablösungen ausgedehnt.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Generalkommissionen wurde durch Verordnung vom 20. Juni 1817 geschaffen. Die VO vom 22. November 1844 hat die Zusammensetzung der Generalkommissionen in der Weise geändert, wie sie im wesentlichen bestehen geblieben ist, und an Stelle der acht Revisionskollegien (nach der VO vom 20. 6. 1817) ein Revisionskollegium mit Sitz in Berlin gesetzt, ihm auch die Entscheidung auf den Rekurs übertragen, den sie als besonderes Rechtsmittel aufhob, so daß das Ministerium nur zur Entscheidung über Beschwerden in nicht streitigen Angelegenheiten als Aufsichtsinstanz zuständig blieb. Das als dritte Instanz zugelassene geheime Obertribunal (VO vom 19. 11. 1819) hatte sich nach dem neuen Gesetz auf solche Streitigkeiten zu beschränken, die auch außerhalb einer Auseinandersetzung Gegenstand eines Rechtsstreites hätten werden können. Durch das Gesetz vom 18. Februar 1880/22. September 1899 ist an Stelle der Allgemeinen Gerichtsordnung, die bisher neben den agrargesetzlichen Vorschriften für das Streitverfahren in Auseinandersetzungssachen Geltung hatte, die Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich getreten; das Revisionskollegium hat den Namen Oberlandeskulturgericht erhalten und an Stelle des Obertribunals ist als dritte Instanz für Auseinandersetzungssachen das Reichsgericht getreten.
Für die Hohenzollernschen Lande erging im Anschluss an das Gesetz vom 2. März 1850 ein besonderes Reallastenablösungsgesetz vom 28. 5. 1860 (G.S. S. 221). Nach ihm sollen alle Abgaben, auch die an geistliche und Schulinstitute, zum 18- bzw. 20 fachen Betrage des Jahreswertes abgelöst werden. Zugleich findet aber die Ablösung von Amts wegen und kostenfrei durch Vermittlung der Regierung in Sigmaringen statt. Schon vor dem Übergang Hohenzollerns an Preußen waren vom Landesfürsten das Gesetz über die Ablösung der Weideberechtigungen vom 12. 2. 1846 mit Vollzugsverordnung vom 12. 2. 1847 und das Ablösungsgesetz vom 6. September 1848 über die Beseitigung der auf dem Grund und Boden ruhenden Lasten erlassen worden. Erst durch VO vom 20. 6. 1885 wurde für die Rheinprovinz und die Hohenzollernschen Lande eine besondere Generalkommission mit dem Sitz in Düsseldorf errichtet. Sie trat für die Auseinandersetzungsgeschäfte in Hohenzollern an die Stelle der Regierung in Sigmaringen.
Unter der Generalkommission bearbeiteten die meist in den Kreisstädten der Provinz eingesetzten Spezialkommissare auf Grund von Einzelaufträgen der Generalkommission die bei dieser beantragten Auseinandersetz ungsgeschäfte an Ort und Stelle. Die Beamten der Spezialkommission waren teils den mit der Befähigung zum Richteramte ausgestatteten, vor ihrer Übernahme zur landwirtschaftlichen Verwaltung landwirtschaftlich-technisch ausgebildeten Beamten, entnommen und bildeten mit den ihnen beigegebenen Vermessungs- und Bürobeamten die Spezialkommission. In Hohenzollern waren nach 1860 drei Spezialkommissionen mit den Sitzen in Hechingen, Sigmaringen und Wald tätig.
Mit dem "Gesetz über Landeskulturbehörden" vom 3. Juni 1919 erhielten die bisherigen Spezial- und Generalkommissionen die Bezeichnung Kulturamt bzw. Landeskulturamt. Dadurch ist zum Ausdruck gebracht, daß die bis dahin bestandenen Behörden mit ihren Einrichtungen insoweit erhalten blieben, als sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Insofern sind also auch alle für die früheren Generalkommissionen und Spezialkommissionen ergangenen Verwaltungsvorschriften in Kraft geblieben. An Stelle des Spezialkommissars ist der Kulturamtsvorsteher als Leiter des Kulturamts getreten. Zur Leitung der Vermessungs- und kulturtechnischen Arbeiten wurde ihm ein leitender Vermessungsbeamter mit der Dienstbezeichnung Vermessungsrat sowie die erforderliche Zahl von Vermessungs- und Bürobeamten beigegeben. Der Unterschied zwischen der früheren Spezialkommission und dem nunmehrigen Kulturamt bestand in der Verlegung des Schwerpunktes der Geschäfte aus der Provinzialinstanz in die Ortsinstanz. Die Kulturämter erhielten eine örtlich und sachlich fest abgegrenzte Zuständigkeit und bearbeiteten alle Geschäfte selbständig. Der Kulturamtsvorsteher sowie sein Dienstvorgesetzter, der Landeskulturamtspräsident, konnten ihre Entscheidungen in voller persönlicher Verantwortlichkeit nach ihrem persönlichen Ermessen treffen. Während früher der Spezialkommissar nur kraft besonderen Auftrages der Generalkommission in die Bearbeitung einer Sache eintreten durfte, hatte der Kulturamtsvorsteher alle Belange der Landeskultur innerhalb seines Amtsbezirks zu wahren und alle Geschäfte unmittelbar zu bearbeiten. Bei Streitigkeiten unter den Beteiligten, für die früher die Generalkommission bzw. das Oberlandeskulturgericht zuständig waren, entschied im ersten Rechtszug der Kulturamtsvorsteher durch einen mit Gründen versehenen Beschluß, in bestimmten Fällen unter Mitwirkung von Laien. Gegen den Beschluß des Kulturamtsvorstehers konnte innerhalb zwei Wochen Beschwerde an die beim Landeskulturamt gebildete Spruchkammer eingelegt werden und gegen diesen Beschluß konnten die Beteiligten binnen zwei Wochen weitere Beschwerden an das dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten unterstehende Oberlandeskulturamt in Berlin einlegen.
Für das Verfahren vor dem Kulturamtsvorsteher sind die alten, anfangs genannten Auseinandersetzungsgesetzte maßgebend geblieben, aber nur insoweit, als nicht das Gesetz über die Landeskulturbehörden vom 3. Juni 1919 etwas anderes bestimmte.
2. Verfahren
Die für das Verfahren in erster Instanz maßgebenden Vorschriften finden sich in einer großen Anzahl von Gesetzen zerstreut. Die wichtigsten dieser Gesetze sind die Verordnung vom 20. 6. 1817 (G.S. S. 161), das Ausführungsgesetz vom 7. 6. 1821 (G.S. S. 83), die Verordnung vom 30. 6. 1834 - VO 34 - (G.S. S. 96), das Gesetz wegen Sicherstellung der Rechte dritter Personen vom 29. 6. 1835 (G.S. S. 135), die Verordnung vom 22. 11. 1844 (G.S. 1845 S. 19), §§ 106-111 des Reallastenablösungsgesetzes vom 2. 3. 1850 (G.S. S. 139) und das Gesetz vom 18. 2. 1880 in der Fassung des Gesetzes vom 22. 9. 1899 (G.S. S. 284). Die Grundlage aller Verfahrensvorschriften bildete die Verordnung vom 20. 6. 1817 (auch VO 17 genannt). Diese bezog sich nun auf die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, für die allein die Generalkommissionend amals zuständig waren. Erst später wurde ihnen, und zwar nach und nach, die Gemeinheitsteilung sowie die Ablösung der Dienstbarkeiten und Reallasten übertragen. Bei der Überweisung neuer Geschäfte wurden aber entweder keine oder doch nur wenige besondere Verfahrensvorschriften gegeben, und daher haben von den ursprünglich nur für die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse gegebenen Vorschriften auf die Erledigung anderer Geschäfte diejenigen Anwendung zu finden, welche der Natur des gerade vorliegenden Geschäfts entsprechen. Dieses auf der VO 17 beruhende und namentlich durch die VO 34 ergänzte Verfahren kommt auf Grund zahlreicher Sondergesetze, deren Ausführung im einzelnen hier zu weit führen würde, in den sämtlichen hier der Darstellung unterliegenden Gebietsteilen zur Anwendung außer im Reg. Bez. Wiesbaden und der Provinz Hannover.
Zur Einleitung eines Verfahrens waren Anträge an den Kulturamtsvorsteher zu richten (§ 9 Satz 2 des G. v. 9. 6. 1919), der selbständig darüber zu befinden hatte, ob dem Antrag zu entsprechen oder nicht zu entsprechen war; nur zur Einleitung eines Verfahrens zur Begründung von Rentengütern, insoweit das Rentengut durch Vermittlung des Kulturamtsvorstehers begründet werden sollte - auf das nach § 12 Abs. 4 des Rentenguts-Gesetzes geltenden Vorschriften mit einigen Maßgaben Anwendung fanden -, bedurfte der Genehmigung des Landeskulturamtspräsidenten im einzelnen Fall, soweit ihm dieser nicht für einfachere Sachen die Ermächtigung zur selbständigen Einleitung des Verfahrens erteilt hatte (§ 16 II 1 des Gesetzes vom 9. 6. 1919). Sollte gleich bei Stellung eines Antrags Streit über das Bestehen von Rechten entstehen, z.B. über das Bestehen der abzulösenden Reallasten oder Dienstbarkeiten, oder über Eigentum an einem der Teilung zu unterwerfenden Grundstück, so würde über diesen nicht der Kulturamtsvorsteher zu beschließen haben, sondern es würde darüber von ordentlichen Gerichten zu entscheiden sein. Durch den gestellten Antrag wurde zwar die einzuschlagende Richtung des Verfahrens im allgemeinen gegeben, doch hatte der Kulturamtsvorsteher zu erwägen, ob es nicht zweckmäßiger wäre, dem Verfahren einen größeren Rahmen zu geben und darauf hinzuwirken (§ 17 VO 34). Zunächst wurden mit den Beteiligten die in Betracht kommenden Sach- und Rechtsverhältnisse erörtert; ihr Ergebnis wurde in einer "Generalverhandlung" niedergelegt (§ 89 VO 17). Diese bildete die Grundlage der weiteren Verhandlungen und war auch dazu bestimmt, der Aufsichtsbehörde ein allgemeines Bild von dem Gegenstande der Auseinandersetzung zu geben. Sache des Kulturamtsvorstehers war es, die Richtigkeit der gemachten Angaben zu prüfen, für die Legitimation der zugezogenen Beteiligten zu sorgen, was in der Regel unter Benutzung des Grundbuchs geschah, und für die Aufstellung des Auseinandersetzungsplanes zunächst die bestehenden Teilnahmerechte und deren Werte zu ermitteln. Soweit hierbei Messungsarbeiten erforderlich waren, wurden sie durch die dem Kulturamtsvorsteher beigegebenen Vermessungsbeamten ausgeführt. Mußte eine Wertschätzung von Grundstücken vorgenommen werden, so wurde sie "bonitiert", d.h. durch zwei von den Beteiligten zu wählende oder auch vom Kulturamtsvorsteher zu ernennende besonders ausgebildete Sachverständige in Klassen eingeschätzt, die für die gegebene Örtlichkeit ermittelt und von dem Kulturamtsvorsteher zwar nach Rücksprache mit den Boniteuren und den gemeinschaftlichen Bevollmächtigten und unter beratender Mitwirkung des Sachlandmessers, aber doch nach seinem alleinigen Ermessen festgesetzt werden. Die Ergebnisse der Vermessung und Bonitierung wurden in Karten eingetragen, dort berechnet, in einem "Vermessungs-Bonitierungsregister" (oder auch Schätzungsregister) zusammengestellt und danach den Betei ligten zur Anerkennung vorgelegt. Über Streitigkeiten hierbei entschied der Kulturamtsvorsteher unter Mitwirkung der von ihm gewählten gemeinschaftlichen Bevollmächtigten (§§ 113 ff. V. 17; §§ 3 ff. V. 34, § 23 des G. vom 9. 6. 1919). Auf Grund der Vermessung und Bonitierung wurde eine "Sollhabenberechnung" d.h. eine Zusammenstellung angefertigt, in der für jeden Teilnehmer der Wert seiner Beteiligung an der Auseinandersetzung errechnet war. Wurde diese Zusammenstellung von den Beteiligten anerkannt, so konnte daraufhin der "Auseinandersetzungsplan" gefertigt werden. Aus ihm mußte genau der künftige Zustand der Feldmark ersichtlich sein und welche Stücke jede einzelne zu bekommen hatte. Die Aufstellung des Auseinandersetzungsplanes war Aufgabe des Sachlandmessers. Auch er mußte den Beteiligten zur Anerkennung vorgelegt werden. Bei Streitigkeiten entschied der Kulturamtsvorsteher unter Mitwirkung von Bevollmächtigten der Beteiligten. Der Sachlandmesser hatte die Planzuteilung zu vertreten. Nach der Einigung der Beteiligten erfolgte die Ausführung des Planes. Zur Ausführung gehörten: Die Übergabe der neuen Abfindungen, deren Grenzversteilung, die erstmalige Instandsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gräben usw.), die Berichtigung des Grundbuches und die Ordnung aller Rechtsverhältnisse, die infolge der Auseinandersetzung nicht in ihrer seitherigen Lage verbleiben konnten. Auf Grund des Auseinandersetzungsplanes hatte die Regierung die Fortschreibung der Grundsteuer von Amts wegen zu veranlassen. Nach beendeter Auseinandersetzung wurde vom Kulturamtsvorsteher der "Rezess" errichtet. Da dieser nicht nur privates, sondern auch öffentliches Recht enthält, bildete er einen Teil der Ortsverfassung und hatte die Wirkung einer gerichtlich bestätigten Urkunde. Die Ausfertigung des Rezesses und der dazugehörenden Karten wurden den Landratsämtern zur Aufbewahrung übersandt. Auch die Beteiligten erhielten eine Ausfertigung.
3. Ordnung der Akten
Die hier verzeichneten Akten, die preußisch geheftet sind, entstammen zum größeren Teil der Ablieferung des Landesamts für Flurbereinigung und Siedlung Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1964; sie waren dem Landesamt von der Nachfolgebehörde der früheren preuß. Generalkommission Düsseldorf übergeben worden. Der Rest der vorliegenden Akten war anfangs Bestandteil der früheren preuß. Regierung Sigmaringen Abt. I Sect. VII, der die Spezialkommissare in Hohenzollern bis 1885 unterstanden, und befand sich bereits verzettelt in den neuverzeichneten Akten I und II. Die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Spezialkommissionen in Hohenzollern ließen sich an Hand des vorhandenen Aktenmaterials rekonstruieren. Einer Aufgliederung des Repertoriums nach den von den einzelnen Spezialkommissionen abgewickelten Verfahren kann der Vorzug gegenüber einer einzigen alphabetischen Reihenfolge sämtlicher Orte Hohenzollerns in den jeweiligen sich anbietenden drei Hauptgruppen nicht gegeben werden, da es sich bei jedem vorkommenden Ort um gleiche Vorgänge handelt; so machen die in einem einzigen Alphabet erfaßten Orte ein Ortsregister überflüssig. Innerhalb des jeweiligen Ortes wurden die Akten chronologisch gelegt allerdings unter weitgehender Berücksichtigung der Reihenfolge ihrer zeitlichen Entstehung.
Der Bestand umfasst 2527 lfd. Nummern in 33 lfd. m. Die Aushebung aus den neuverzeichneten Akten sowie die Überprüfung bzw. die Ergänzung der vorhandenen Zettel sowie die Verzeichnung der Zusammenlegungsakten besorgte der Angestellte Abt, die systematische Gliederung Archivamtmann Kungl, Reinschrift und Personenregister Fräulein Lang.
Sigmaringen, Oktober 1970
Kungl
Nachtrag zum Vorwort
In den Jahren 2009/ 2010 wurde das maschinenschriftliche Findbuch im Rahmen des von der Deutschen Forschungsgemein schaft finanzierten Projekts zur Retrokonversion archivischer Findmittel digitalisiert. In Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle Retrokonversion an der Archivschule Marburg und des Landesarchivs Baden-Württemberg wurde das Findbuch für die Einstellung ins Internet vorbereitet. Corinna Knobloch und Silke Schöttle führten die notwendigen Nacharbeiten durch. Seit Mai 2010 stehen die Erschließungsdaten im Internet.
Im November 2011 wurden die Titelaufnahmen durch Franz-Josef Ziwes mit einem Ortsregister erschlossen.
Die Zitierweise des Bestandes lautet:
Ho 252/253 T 1 Nr. [Bestellnummer]
2614 Akten (36,8 lfd.m)
Bestand
Sigmaringen SIG; Kulturamt
Sigmaringen SIG; Spezialkommission für die Ablösung der Reallasten
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.