Kaiser Ludwig fällt im Streit der vor ihm erschienenen Parteien, des Abts und der Mönche des Klosters Weißenau einerseits und der Bürger von Ravensburg andererseits folgenden Schiedsspruch: (1) Die bereits früher zu Ravensburg als Bürger aufgenommenen Eigenleute des Klosters sollen ihr Bürgerrecht behalten. In Zukunft darf die Stadt Eigenleute des Klosters nur mit dessen Zustimmung als Bürger aufnehmen. (2) Das Kloster soll von seinen außerhalb der Stadtmauern gelegenen Gütern und Besitzungen den Bürgern von Ravensburg "nullas contribuciones, stiuras sive exacciones" zahlen; von den innerhalb gelegenen wie die Bürger die herkömmlichen Steuern und Abgaben. (3) Die Bürger dürfen das Kloster nicht hindern, seine Güter zu verleihen, zu bebauen oder anderweitig zu nutzen. (4) Die Bürger dürfen sich weder bei ihm noch bei seinen Nachfolgern um Rechte und Gnaden bemühen, welche dem vorliegenden Schiedsspruch widersprechen.
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