Hintergrund des Prozesses ist die Geldforderung des Klägers aufgrund zweier Kredite über 100 und 2000 Rtlr., die dieser am 1. und 28. April 1761 dem Beklagten von Kinsky eingeräumt hatte. Die preuß. Regierung zu Moers verurteilte am 25. März 1771 den Schuldner zur Zahlung der 2100 Rtlr. nebst Zinsen nach Abzug von bereits rückerstatteten 90 Rtlr. Zur Tilgung der Schuldforderung wurde der Erbanteil des Beklagten an der Hinterlassenschaft des Fräuleins Vincentia von Kinsky, der auf 1186 Rtlr. 40 Stüber taxiert war, gepfändet, wovon dem Gläubiger nach Abzahlung der Lasten jedoch nur 383 Rtlr. 21 1/2 Stüber verblieben. Collignon wendet sich daraufhin an das RKG, denn von Kinsky sei ein immediater Ritter (Cavalier) und sein Drost ein Beamter in einer unmittelbaren Reichsherrschaft, und ferner seien in den preuß. Staaten keine Pfandgüter mehr vorhanden. Er beruft sich auf einen vergleichbaren Fall vor dem Reichshofrat im Jahre 1743, als eine Kommission zur Vollstreckung des Urteils einer Unterinstanz gebildet worden sei. Er beantragt, die Einkünfte und den Gelderlös des Beklagten aus dem Verkauf seines Anteils an der Reichsherrschaft Stein zu pfänden. Im RKG-Mandat wird der Drost Kamps angewiesen, die Schulden seines Herrn aus der Verkaufssumme zu begleichen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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