Die Haushälterin und Gouvernante Maria Theresia de Gavarelle hatte angesichts ausstehender Forderungen an den Kläger über 3000 Maastrichter Gulden aus einem Legat im Testament des Freiherrn Wilhelm Mauritz von Kinsky, aus einer Obligation über 1000 Maastrichter Gulden seitens des Klägers und ausständiger Lohnzahlungen beim Gericht der Grafschaft Rekem einen Arrest auf jene Zahlungen errichten lassen, die der Kläger aufgrund eines durch das RKG bestätigten Vergleiches in der Appellationssache von Kinksy ./.von Westerlo zu erwarten hatte. Gerhard Wilhelm von Kinsky wendet sich mit dem RKG-Mandat vom 19.5.1747 gegen diesen Arrest und fordert den Beklagten von Westerloo zur Zahlung seiner Schulden auf. Er beschuldigt den Beklagten der Kollusion mit der Intervenientin Gavarelle zwecks Hinauszögerung der Zahlung. Die vom Gericht zu Rekem sofort angezeigte Aufhebung des strittigen Arrests wird vom Kläger nicht als vollständige Parition akzeptiert, da die entstandenen Kosten und Schäden ebenfalls zu ersetzen seien. Der Markgraf von Westerloo bemängelt dagegen formale Fehler bei der Insinuation des Mandats: Erst nach Insinuation der Beilagen könne er in der Sache excipieren. Zudem stehe der Kläger mit seinem älteren Bruder wegen des ererbten Anteils an der Herrschaft Stein vor Gericht Er könne daher erst dann zahlen, wenn der Empfänger feststehe; das Mandat sei folglich zu kassieren. Die durch den Prokurator des Beklagten erwähnten Verhandlungen über eine gütliche Einigung bleiben nach Ausweis des Protokolls ergebnislos.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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