Mathis Zel aus Mittelbiberach, gef. zu Bietigheim, sodann zu Stuttgart, weil er zu den Wiedertäufern übergetreten war, sich wider landesherrliches Verbot einige Zeit in Mähren aufgehalten und ketzerische Reden geführt hatte, jedoch nach geleistetem Widerruf auf Fürbitten seiner Freunde und Gönner unter nachstehenden Bedingungen begnadigt, schwört U. und gelobt, diese Artikel einzuhalten. Er war mit folgenden Auflagen freigel. worden: sich künftig wohl zu verhalten, den Umgang mit den Wiedertäufern zu meiden, seine Kinder taufen zu lassen, sich aller "Winkelpredigten" und geheimen Zusammen künfte zu enthalten, sich der von Gott geordneten Obrigkeit gehorsam zu erweisen, künftig Predigt und Gottesdienst fleißig zu besuchen, auch das Abendmahl nach Landesbrauch zu empfangen, die von der Herrschaft, den Pfarrern und christlichen Gemeinden angeordneten Zeremonien zu befolgen und nichts Gegenteiliges dagegen zu reden, ferner keine fremden Prädikanten, Wiedertäufer, "Winkelprediger" und Landstreicher ins Land zu rufen und gastlich aufzunehmen, sondern vielmehr diese festzunehmen und unverzüglich der Obrigkeit anzuzeigen, auch sein Leben lang ohne obrigkeitliche Erlaubnis "Zwing und Bann" des Fleckens Horb ("Hora") nicht zu verlassen. Rv.: Vom Vogt geantwortet 1536 Juni 16 (Fr n. Fronleichnam). Zu Bietigheim gef. und nach Stuttgart überführt. Urgicht hiebei gebunden den 20. Juni. Wiederum dem Hz. zugestellt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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