Auf Ersuchen des Heinrich dictus Greve, Bürgers zu Wiesbaden ('opidanus in Wisebadin'), der den Prokuratoren des Klosters Klarenthal, Bruder Heinr...
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18, U 32
18 Kloster Klarenthal, Klarissen
Kloster Klarenthal, Klarissen >> Urkunden >> 1301-1400
1334 April 25
Notariatsinstrument, ausgestellt von Ulricus Marquardi von Freising, Original, Pergament, lateinisch
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Auf Ersuchen des Heinrich dictus Greve, Bürgers zu Wiesbaden ('opidanus in Wisebadin'), der den Prokuratoren des Klosters Klarenthal, Bruder Heinrich und Nicolaus Zun, als Sprecher und Rechtsbeistand ('prolocutor seu advocatus') beigegeben ist, und in Gegenwart des kaiserlichen Notars Ulricus Marquardi von Preising setzen Meister Bertold, Schultheiß, und die Schöffen zu Mosbach am üblichen Gerichtsort vor dem Tor des Kirchhofs ('in villa Moschebach ante portam cymiterii') die Rechte und Zinse des Klosters Klarentha in den Dörfern und Gemarkungen Biebrich ('Piburg') und Mosbach fest: Das (Ober-) Eigentum ('proprietas') an allen Gütern in den genannten Dörfern - mit Ausnahme von vier Eigengütern - kommt dem Kloster zu; von jedem Morgen ('quilibet iuger') Acker- und Weinbergsland sind dem Kloster jährlich zu Martini zwei Mainzer Pfennige ('duos denarios Maguntinos') als Zins zu entrichten; jede Hufe ('huba'), die zu dem Hof in Biebrich gehört - die Hufe zu 40 Morgen gerechnet - hat dem Kloster jährlichen Zins zu Martini 80 Mainzer Pfennige zu zahlen, zwischen Mariä Himmelfahrt und Mariä Geburt ein Malter Korn Mainzer Maßes zu liefern wie am Tag der Hl. Gertrud (17. März) eine Fuhre Pfähle ('pe 1e') abzugeben, wobei 20 Bündel ('gebunt') eine Fuhre ('carrata') ausmachen; jede Person, die fünf Schillinge und einen Binger Hälbling ('obulus Pinguiensis') oder mehr zahlt, hat dem Kloster das Besthaupt zu entrichten ('optimum caput, guod vulgariter dicitur ein heutrellt'). Jede Hufe, die zu dem Hof auf dem Berge (in Mosbach) gehört, - die Hufe zu 32 Morgen gerechnet - hat dem Kloster als jährlichen Zins zu Martini fünf Schillinge und vier Mainzer Pfennige zu zahlen und am Tag der Hl. Gertrud eine Fuhre Pfähle zu liefern - die Fuhre zu 14 Bündeln gerechnet; jede Person, die fünf Schillinge und einen Binger Hälbling oder mehr zahlt, hat das Besthaupt zu entrichten. Bei Nichtzahlung oder säumiger Zahlung des Zinses können Äbtissin und Konvent nach den Gewohnheiten des Gerichts in beiden Dörfern Klage auf Erb und Eigen ('super bona propria et hereditaria') des Zinspflichtigen erheben; zuviel gezahlter Zins soll zurückerstattet, zuwenig gezahlter Zins nachgezahlt werden. Friedrich, Pleban zu Mosbach, soll dem Kloster (künftig) mehr als 12 Schilling Heller als Zins entrichten. Schultheiß und Schöffen bekunden außerdem, daß durch ihren Urteilsspruch die Güter, die der Frau zu Rheinberg ('dicta zu Rynberg'), Friedrich Walpodo und Heinrich von Lindau ('Lindauw') gehörten, wegen säumiger Zinszahlung dem Kloster zuerkannt und dessen Prokuratoren in den Besitz eingewiesen wurden. Die genannten Prokuratoren haben den 'bodwin' gegeben, wie dies in Mosbach Gewohnheit ist.
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Hertwinus de Costheim, Wigo dictus Greller, Kulmannus dictus Kumel, Dilo dictus Hudel, Gerhard dictus Steyn, Emercho dictus Schon, Emercho de Dotzheim, Symon pistor, Heilmann Faber, Heilmann von Biebrich ('de Piburg'), Cunradus dictus Grimme, Schöffen
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Dilmann dictus Schelhart, Nicolaus dictus Dulcher, Wigo Rammecher, Cunzo dictus Swabes Sohn, Heinrich dictus Scheffer u. andere ungenannte
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Hertwinus de Costheim, Wigo dictus Greller, Kulmannus dictus Kumel, Dilo dictus Hudel, Gerhard dictus Steyn, Emercho dictus Schon, Emercho de Dotzheim, Symon pistor, Heilmann Faber, Heilmann von Biebrich ('de Piburg'), Cunradus dictus Grimme, Schöffen
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Dilmann dictus Schelhart, Nicolaus dictus Dulcher, Wigo Rammecher, Cunzo dictus Swabes Sohn, Heinrich dictus Scheffer u. andere ungenannte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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17.06.2025, 14:06 MESZ