Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er eine Ehe zwischen Erhard von Rossau (Rossauwe) und Gertrud von Gülpen (Gulpen) beredet hat. Gertrud soll als Zugeld ihr väterliches und mütterliches Erbe einbringen. Wenn Erhard und Getrud miteinander Kinder gewinnen, soll diesen der Erbteil ihrer Mutter alleine zustehen. Erhards Erbteil ist zwischen diesen und seinen Kindern aus vorheriger Ehe zu teilen. Falls Gertrud stirbt, ohne Nachkommen mit Erhard zu haben, sollen diesem auf Lebtag die angeheirateten Güter zur Nutzung zustehen, die er in gutem Bau zu halten hat. Nach seinem Tode sollen die Güter wieder an Gertruds nächste Erben fallen. Erhard darf diese Güter nicht verkaufen oder versetzen, jegliche Verschreibungen darüber sollen kraftlos sein. Erhards derzeitigen Kindern soll das Erbe ihrer Mutter Kunigunde von Elm (+) nebst dem Anteil am väterlichen Erbe zufallen. Falls Erhard stirbt, ohne Nachkommen mit Gertrud zu haben, soll das Erbe nach Landesrecht und Gewohnheit fallen. Zwei gleichlautende Urkunde werden ausgestellt. Kurfürst Friedrich kündigt ebenso wie Erhard von Rossau sein Siegel an, dieser bittet Philipp zu Frankenstein, Burggraf zu Alzey, und Ernst Weinheimer (Winheimer) als "hinlichs lute" um Mitbesiegelung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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