Notiz, dass die Brüder und Grafen Emich und Hesso zu Leiningen-Dagsburg gegen Kurfürst Philipp von der Pfalz etliche Forderungen zu haben meinten. Diesbezüglich haben Gregorius Lamparter, Doktor und Württembergischer Kanzler, der Marschall Konrad Thumb von Neuburg und der Haushofmeister Philipp von Nippenburg als geschickte Räte von Herzog Ulrich von Württemberg zur gütlichen Beilegung Nachfolgendes vereinbart: 1. Pfalzgräfliche Eigenleute im Leininger Gebiet an folgenden Orten stehen den Leiningern zu, die sie von der Pfalz zu Lehen empfangen: Dürkheim, Erpolzheim (Erbelßheim), Ruchheim (Rucheim), Assenheim, Herxheim, Leistadt (Lusenstatt), Weisenheim (Wyßenheym), Bobenheim, Kleinkarlbach (Karlebach), Battenberg (Bettenbergk), Großbockenheim, Kleinbockenheim, Kindenheim, Mühlheim (Mulheim), Colgenstein (Kolgenstein), Heidesheim (Heidelßheim), Bissersheim (Bisseßheim), Guntersblum (Guterßblomen), Bechtheim, Uelversheim (Ylberßheim), Dolgesheim (Dalgeßheim), Mettenheim und Wallertheim (Waldertheym). Leininger Eigenleute in der Pfalz stehen der Pfalz zu. Ausleute, die Wildfänger (wildfenger) genannt werden und die in die Leininger Orte ziehen, stehen den Leininger zu. Beide Seiten sollen sich Register über diese Eigenleute übergeben. 2. Philipp soll die Dörfer Kallstadt (Kalstatt), Ungstein (Ungkstett), Pfeffingen, Eyßwyler [= Thaleischweiler (?)], Haßloch (Haßlach), Böhl (Buhel) und Iggelheim (Ugelheim) mit Zugehörung den Leiningern zu Lehen leihen. Emich soll sie als der ältere empfangen. 3. Die Leininger dürfen im Haßlocher Wald hagen und jagen, wie auch Philipp. Den dortigen Wildbann sollen sie gemeinsam nutzen. Die Einwohner der drei Dörfer Haßloch, Böhl und Iggelheim sind dem Pfalzgrafen jährlich zweimal Hagen und Jagen als Frondienst schuldig, nämlich drei Tage Rotwild und drei Tag Schweinehatz. Dann darf der Pfalzgraf im Haßlocher Wald alleine jagen. Dafür soll er den Leiningern den Wildbann zu Elmstein zustellen. Nach dem Tod des Pfalzgrafen sollen dessen Erben und die Leininger im Haßlocher Wald in Gemeinschaft hagen und jagen. Dabei soll es dann bleiben und der Pfalz steht wieder der Wildbann zu Elmstein zu. 4. Das Dorf Walscheid (Walschit) bei Dagsburg, das vom Bischof zu Straßburg zu Lehen rührt, soll bei den Leiningern bleiben. 5. Was der Pfalzgraf zu Dürkheim hat, soll den Leiningern zustehen und Emich als Ältester zu Lehen empfangen. Dafür geben die Leininger 1.000 rheinische Gulden. 6. Der Pfalzgraf soll weder den Bischof von Worms noch den Herrn von Westerburg schützen, schirmen oder diesen gegen die Leininger beistehen. 7. Keine Seite soll im Gebiet der anderen ohne deren Zustimmung etwas kaufen. [8.] Die armen Leute beider Seiten genießen fortan Freizügigkeit. Die Hintersassen und Zugehörigen sollen ungehindert zum anderen ziehen dürfen, doch soll jeder, der dies tut, Bede und Zins an dem Ort entrichten, wo seine Güter liegen. [9.] Damit sind alle Streitigkeiten zwischen beiden Seiten geschlichtet. Die Leininger verzichten auch für andere Brüder, deren Vollmacht sie haben, auf ihre Ansprüche an Guttenberg und andere Ansprüche, die von Hesso von Leiningen (langraven Hessen unnd Lyningen) herrühren. Diesbezüglich wurde ein Verzichtsbrief aufgesetzt. [10.] Beide Seiten nehmen den Vertrag an und versprechen die Einhaltung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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