(1) L 1065 (2)~Kläger: Bürgermeister und Rat der Stadt Lemgo (3)~Beklagter: F. C. Schwartzmeyer, Gogreve und Stadtrichter, Lemgo, (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Gülich [1719] 1736 ( Dr. Goy (1738) ( Dr. Christian Jakob von Zwierlein 1777 ( Subst.: Lic. Joseph Valentin Schick Prokuratoren (Bekl.): Dr. Meckel (1737) (5)~Prozessart: Appellationis cum petiti mandati Streitgegenstand: Die RKG-Appellation richtet sich gegen ein Urteil, in dem auf 2 bestimmte Fälle bezogen festgestellt wurde, daß sich die siegreiche Partei für die Ausführung von Urteilen an ein anderes Gericht wenden könne, zumal für alle außerhalb der Stadt in der Feldmark gelegenen Grundstücke nicht das Stadt-, sondern ausschließlich das Gogericht zuständig sei, und daher die Strafen, die der Lemgoer Magistrat für die Wendungen an das andere Gericht verhängt hatte, für nichtig erklärt wurden. Die Appellanten sehen durch dies Urteil die städtischen Jurisdiktionsrechte beschnitten, die, soweit Bürger beteiligt seien, alle Entscheidungen über deren Sachwerte und über Retraktansprüche beinhalteten. Dies umfasse auch die Entscheidung über Grundstücke in der Feldmark, wie sie immer schon ausgeübt worden sei. Lediglich zur Ausführung sei in bestimmten Fällen der Appellat um Amtshilfe zu ersuchen. Sie bestreiten dem Appellaten das Recht, allein, ohne Mitwirkung der (städtischen) Assessoren und des Stadtrichters ein Arrestgericht halten zu können (Arrest = gerichtliche Beschränkung von Verkauf und Verpfändung von Vermögenswerten) und (Verkaufs-)Beglaubigungen und Hypotheken erteilen zu können, da diese ihren Niederschlag in den städtisch geführten Unterlagen finden und auf diese bezogen sein müßten. Verweis darauf, daß selbst nach einem rechtskräftigen Urteil Umstände auftreten könnten, die zur Aussetzung des Urteils zwängen, so daß die Ausführung nicht vor einem anderen Gericht betrieben werden sollte, zumal das städtische als nach dem Wohnort zuständige Gericht (forum domicilii) ein Gericht mit umfassender Zuständigkeit (forum generale) sei, dessen Rechte sich aus den umfassenden, auf merum und mixtum imperium beruhenden Jurisdiktionsrechten Lemgos herleiteten. Der Appellat betont und legt im einzelnen seine Zuständigkeit als Gogreve in den Einzelfällen dar, die Ausgangspunkt des Verfahrens waren. Er betont die - von den Appellanten verwischte - Unterscheidung zwischen Stadt- und Gogericht, denen beiden er vorsaß (wobei wiederum das Stadtgericht vom Magistratsgericht zu unterscheiden ist). Die ihm von der Vorinstanz bestätigte Zuständigkeit stehe ihm als Gogreve, nicht, wie die Appellanten supponierten, als Stadtrichter zu. Er bestreitet die Relevanz des größten Teils der von den Appellanten vorgelegten Beweismittel und sieht u.a. in der Art, wie sich der damalige Lemgoer Bürgermeister und Syndikus Dr. Heldmann an eben dieses Gericht wandte, die Existenz eines eigenständigen Subhastationsgerichtes bestätigt. Zwischen 1740 und 1776 keine Handlungen protokolliert. Nach beiderseitigem Gesuch um Urteil abschließender Completum-Vermerk vom 24. Januar 1780. Siehe auch L 82 Nr. 433 ( - ). (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold ( 2. RKG 1736 - 1780 (1245 - 1777) (7)~Beweismittel: Vergleich zwischen Graf Simon zur Lippe und der Stadt Lemgo, 1617 (Bl. 38 - 49). Privilegienbestätigungen verschiedener lipp. Grafen seit Edelherr Bernhard zur Lippe 1245, lateinisch (Q 8, 38). Bescheinigungen von Bürgermeister und Rat der Städte Horn (Q 23) und Blomberg (Q 24) über den Umfang der Jurisdiktionsrechte dieser Städte, 1734 (Q 25). Eid des Lemgoer Richters (Q 26). Lemgoer Gerichtsordnung von 1580 (Q 27). Botenlohnquittung (Q 48). (8)~Beschreibung: 7 cm, 332 Bl., lose; Q 1 - 56, es fehlen Q 50*, 52* (Vollmacht Dr. Meckel), 54* (Vollmacht Dr. Goy), 2 Beil., Q 51, 53, 55 möglicherweise eher Hand- oder Parteiaktenstücke; Deckblatt des Protokolls fehlt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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