Reinhard von Gemmingen bekundet, dass er Georg Christoph von Venningen, Schweickard von Gemmingen zu Presteneck und Eberhard von Gemmingen zu Rappenau, Vormündern Philipp Ludwigs und Bernhards, der minderjährigen Kinder des verstorbenen Philipp von Neippergs, eine jährlich zu Ostern nach Schwaigern fällige Gült in Höhe von 50 Gulden württembergischer Landeswährung (den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer) um 1000 Gulden verkauft hat. Der Verkäufer quittiert über die Kaufsumme und setzt sein näher bezeichnetes eigenes Hofgut und Backhaus zu Nieder-Saulheim zu Unterpfand. Die Wiederlösung der Gült zum selben Preis mit vierteljähriger Kündigung auf Ostern bleibt vorbehalten.