Die Grafen Ludwig, Wolfgang Ernst, Johann Dietrich und Friedrich Ludwig von Löwenstein-Wertheim ordnen an, dass künftig bei gewerblichen Käufen und Verkäufen der Reichstaler zu 1 1/2 Gulden gehandelt werden soll, dass aber für die Kammergefälle und die allgemeine Abstattung von Renten und alten Zinsgeldern das allgemeine fränkische Münzedikt seine Geltung behält, wonach der Taler zu 18 Batzen gerechnet wird.