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Die Verordnung, daß in Gantsachen der Ehemann den Einbußanteil der Ehefrau aus dem seinigen ersetzen soll, in soweit sie mit ihrem Vermögen nicht zu belegen vermag.
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Die Verordnung, daß in Gantsachen der Ehemann den Einbußanteil der Ehefrau aus dem seinigen ersetzen soll, in soweit sie mit ihrem Vermögen nicht zu belegen vermag.