Die Kurfürsten Berthold, Erzbischof von Mainz ("Mentz") (1), Hermann, Erzbischof von Köln ("Collen") (3), Jakob, bestätigter Erzbschoff von Trier (2), und Philipp, Pfalzgraf bei Rhein ("Rheyne") (4), Herzog in Bayern ("Beyern"), bekunden, dass der Münzvertrag von 1488 September 1 ("uff sanct Egidientag") zu Frankfurt ("Franckfurtt ") nneben der goldenen Münze eine silberne Münze vereinbart hat, und dass sie auf der Grundlage der alten Ordnung beschlossen haben: Die alten Münzen: Die alten Münzen, die der neuen Ordnung nicht entsprechen und nach dem Richtpfennig zu leicht sind, sollen ausgeschieden werden, mit Ausnahme der Münzen, die Erzbischof Hermann in Bonn schlagen lässt. Die alten Baseler, Nördlinger, Frankfurter und Nürnberger ("Nuremberger") Gulden sollen in Gehalt und Gewicht einander angeglichen werden, wofür die Kurfürsten gegenüber ihren Ländern die Garantie übernehmen und ihre Münzmeister darauf vereidigen. Alle nicht entsprechenden Münzen sollen ausgeschieden, von niemand mehr genommen und an die Münze abgeliefert werden. Jeder der vier soll auf die silberne Münze, die er künftig schlagen lässt, den ersten Buchstaben seines Namens schlagen lassen. Die goldenen und silbernen Münzen sollen zweimal jährlich überprüft werden. Es sollen nicht zu viel Münzen geprägt werden. Es soll jeder das Recht haben, für die goldenen und silbernen Münzen, die in seinen Münzstätten geprägt werden, den Schlagschatz zu bestimmen. Es soll niemand das Recht haben, mit Gold oder Silber, gemünzt oder ungemünzt, Geschäfte zu machen oder dasselbe auszuführen. Wer Gold- und Silbermünzen wechseln will, soll sich an die Wechselordnung halten. Die vier Kurfürsten sollen Übertreter zur Einhaltung dieser Münzordnung durch Strafen zwingen. Die Kurfürsten versprechen, diese Ordnung zu halten. Siegel der Aussteller (1)-(4) sowie von Dekan und Kapitel des Mainzer Domstifts (5). "Der geben ist zv Franckfurt, vff sanct Martinstag anno Domini" 1503.

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Landeshauptarchiv Koblenz
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