Die Appellation richtet sich gegen den Spruch der Vorinstanz, mit dem Ansprüche der Appellanten auf anteilige Erstattung der Lasten und Schäden, die den Bürgern beim französischen Einfall (unter Marschall de Turenne) 1673 entstanden waren, durch die Appellaten, die lasten- und einquartierungsfrei geblieben waren, abgewiesen wurden. Die Appellaten bestreiten die Legitimation der Appellanten. Diese handelten nicht als Bürgermeister und Rat für die gesamte Bürgerschaft, sondern namens einiger Bürger, die für die Befriedigung der französischen Ansprüche Geld vorgeschossen hätten und dessen Erstattung unter anderem von ihnen forderten. Der Kalumnieneid sei damit wissentlich zu Unrecht geleistet worden. Die Appellanten dagegen erklären, die Einquartierung sei der gesamten Stadt auferlegt worden und müsse von der gesamten Stadt getragen werden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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