Johannes Bischof von Würzburg bestimmt unter Bezugnahme auf die von ihm laut besonderer Urkunde verfügte Einverleibung der Pfarrkirche zu Erlach und der Kapelle zu Gelbingen (Geilwingen) an den Konvent zu Comburg, die congrua des Geistlichen, welcher diese Stelle zu versehen hat. Der Geistliche soll demnach haben den kleinen Zehnten und den Hof zu Gelbingen, den kleinen Zehnten zu Weckrieden, den zehnt- und angabenfreien Weinberg genannt der Schild, 34 Scheffel Korn und 18 Scheffel Haber aus dem Kirchenzehnten daselbst, die von dem Konvent unweigerlich zu reichen sind, drei Wagen Wein von dem großen Zehnten der Kirche und einen Wagen Stroh; auch soll der Konvent an dem Ort, wo früher die Pfarrwohnung war, sobald möglich eine neue bauen; bis dahin soll der Geistliche in Gelbingen in einem Hause des Konvents wohnen; die gewöhnlichen Abgaben soll der Geistliche, von den außergewöhnlichen dieser ein Drittel, die übrigen zwei Drittel aber der Konvent zahlen, auch soll der Geistliche, wie die früheren, dem Johanniter-Haus in Hall 1 Scheffel Korn und 1 Scheffel Haber und 2 Hühner reichen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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