Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er als Landesfürst und aus ordentlicher Obrigkeit der Praxedis von Remchingen, Tochter seines Getreuen Erhard von Remchingen (+), seine Getreuen Hans Eberhard von Remchingen und Valentin von der Hauben (Veltin von der Huben) zu Vormunden gesetzt hat. Beide sollen Hab und Gut der Tochter in Sorge und Verwahrung haben und ein Inventar anfertigen. Die Einnahmen und Ausgaben sollen sie treu zum ihrem Nutzen versehen und jederzeit darüber vor dem Pfalzgrafen oder dessen Räten Rechnung ablegen. Die Vormunde haben die Versehung der Vormundschaft gemäß dieser Artikel gelobt und geschworen.