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Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet für sich und
seine Nachkommen, dass er mit Zustimmung des Dekans und Konvents von
Fulda und auf...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1491-1500
1492 Januar 9
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel, (Siegel Nr. 1 beschädigt, Siegel Nr. 2 fehlt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der gebenn ist so man zalt nach Cristi unnsers liebenn Herrn geburt tausent vierhundert unnd im zweyunndneuntzigsten jarenn am Montag nach sandt Erharts tag des heiligen bischoffs
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachkommen, dass er mit Zustimmung des Dekans und Konvents von Fulda und auf Bitten seiner adeligen Lehnsleute im Buchenland (unnser manschafft von den geslechten in der Buochen) um des Seelenheils willen eine Rittergesellschaft stiftet zu Ehren Gottes und Marias sowie Bonifatius', Simplicius' und Faustinus', deren Reliquien in Fulda verehrt werden. Weiterhin will er mit dieser Gründung Friede, Einigkeit und Tugend unter der Ritterschaft fördern. Die Rittergesellschaft wird nach dem heiligen Ritter Simplicius benannt. Mitglieder dürfen nur Personen werden, die nachweislich vier adelige Großeltern haben (von seinen vier annen von helme und schilde vom adell). Alle anderen sollen von der Gesellschaft ausgeschlossen werden, auch wenn sie bereits eine Schenkung an die Gesellschaft gemacht haben. Alle Mitglieder sollen eine Halskette aus reinem Silber tragen, die mindestens eine Mark wiegt. Darauf sollen die Buchstaben (SS) für (Sanctus Simplicius), dazwischen in Reimen die zwölf Artikel des christlichen Glaubensbekenntnisses und die drei Lilien des Wappens des Simplicius eingraviert sein. In Form eines Wappens soll an der Kette der heilige Ritter Simplicius mit seinem Banner abgebildet sein; darunter soll sein Name hängen. An dem Namen sollen zur Erinnerung an die sieben Gaben des Heiligen Geistes sieben Ketten mit Glöckchen hängen. Gott, Maria, die Heiligen des Klosters und Simplicius werden durch das Tragen der Kette gelobt und geehrt und jedes Mal, wenn die Kette getragen wird, soll für die verstorbenen männlichen oder weiblichen Mitglieder der Gesellschaft an deren Todestag ein Vaterunser, ein Ave-Maria und ein Glaubensbekenntnis gesprochen werden. Die Mitglieder der Gesellschaft dürfen die Kette an hohen Festen vor Fürsten und Herren, besonders an den Patronatsfesten des Klosters, am Tag des Simplicius [Juli 29], am Tag des Bonifatius [Juni 5] und an Allerheiligen [November 1] tragen. Zu allen anderen Gelegenheit ist es verboten, die Kette zu tragen. Für die Aufnahme in die Gesellschaft ist die Zustimmung des Abtes von Fulda oder seiner Nachfolger notwendig. Dann muss dem Oberkustos des Klosters Fuldas der Name und die adelige Abstammung gemeldet werden, die dieser einträgt. Am Altar des Simplicius sollen zwei rheinische Gulden gegeben werden. Hierauf soll der Kustos dem Spender die Satzung der Gesellschaft aushändigen. Alle Mitglieder sollen für den Fall ihres Todes der Gesellschaft ihre Kette vermachen. Sollte dies gegen den Willen des Erblassers nicht geschehen, sind die Erben verpflichtet, drei rheinische Gulden zu zahlen und den Namen und das Wappen des Verstorbenen dem Kloster Fulda bekanntzugeben. Sollte ein Erbe geeignet sein, an Stelle des Verstorbenen ebenfalls Mitglied der Gesellschaft zu werden, muss er die Kette nicht zurückgeben, aber drei rheinische Gulden zahlen, um Aufnahme in die Gesellschaft bitten und sich mit Name und Ahnenprobe vom Kustos einschreiben lassen. Über die Aufnahme entscheiden der Kustos und vier Ritter. Im Moment sind dies Simon von Schlitz genannt von Görtz, Marschall des Abtes; Johann (Hanns) von Ebersberg; Walter von Mörle (Morle) genannt Beheim (Behem) und Kaspar von Buchenau. Die Aufnahme kann an Bonifatius und am Tag danach, an Allerheiligen und am Tag danach sowie an Simplicius am neuen Altar des heiligen Simplicius stattfinden. Der Kustos und die vier Ritter nehmen sich im Beisein des Dekans von Fulda und ausgewählten Rittern der Buchhaltung der Gesellschaft an. Unstimmigkeiten und Streitigkeiten sollen in Fulda an Bonifatius vor der Ritterschaft verhandelt und entschieden werden. Die Teilnahme an einer solchen Versammlung ist für alle Mitglieder verpflichtend. In dieser Zeit sind alle Mitglieder angehalten, die Messe zu besuchen, zu opfern und Almosen zu geben. Sollte einer der vier genannten Ritter durch Tod, Alter oder Krankheit verhindert sein, sollen die anderen mit Zustimmung des Abtes oder seiner Nachfolger einen anderen wählen. Alle Mitglieder der Gesellschaft können ihre Ehefrauen in die Gesellschaft aufnehmen lassen. Diese sollen dann mit ihren unverheirateten Töchtern ebenfalls die oben beschriebene Kette tragen. Vorher muss jede dem Kustos einen rheinischen Gulden geben; daraufhin wird sie eingeschrieben. Sollten sie die Kette aufgrund von Tod oder Alter nicht mehr tragen können, sollen sie diese der Gesellschaft ohne Widerspruchsmöglichkeit der Erben vermachen. Auch unverheiratete adelige Frauen können unter Beachtung der erläuterten Regelungen Aufnahme in die Gesellschaft finden. Alle Mitglieder der Gesellschaft werden von Dekan und Konvent für sieben Jahre in die Gebetsverbrüderung des Klosters und in die Gebetsverbrüderung von mehr als 350 anderen Klöster des Ordens aufgenommen. Dies gilt auch für Klöster anderer Orden, Domkapitel und Domstifte, die mit Fulda verbrüdert sind. Alle geleisteten guten Werke kommen allen, die in der Gebetsverbrüderung zusammengeschlossen, zugute. Abt Johann versichert, dass er die Gemeinschaft nicht zu seinem eigenen Nutzen, sondern zum Lob Gottes gründet. Er ermahnt alle Mitglieder, sich den anderen gegenüber friedlich und freundlich zu verhalten, Streitigkeiten und Unehrlichkeit zu vermeiden und das Gesicht und die Ehre der anderen zu wahren. Sollte einer vom Tod eines anderen erfahren, soll er für dessen Seelenheil beten. Abt Johann erklärt, dass er zur höheren Akzeptanz und zum ewigen Bestand die Satzung der Gesellschaft in Rom bestätigen lassen und zusätzlich einen Ablass erlangen will. Die Urkunde wird bei den anderen Privilegien des Klosters hinterlegt. Dekan Johann und der Konvent von Fulda bekunden ihre Zustimmung zu der Stiftung. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda
Vermerke (Urkunde): Siegler: Dekan Johann mit dem Konvent von Fulda
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 436, S. 723-728 und S. 777; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 4, Nr. 139 und Nr. 3 [?; mit dem Datum 1492 Januar 15?]
Das Wort (gesellschafft) hat in der Urkunde zwei Bedeutung: Zum einen bezeichnet es die Gemeinschaft, zum anderen deren Kleidung oder auch Abzeichen, in diesem Fall eine Kette; vgl. hierzu DRW IV, Sp. 505, II, 6.
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BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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