Lutter von Matlar, Probst zu Rees und Canonich zu St. Gereon zu Köln, sowie dessen Bruder Walter, Domcanonich daselbst und Rutger von Wickrath, Canonich zu Xanten, treffen als Schiedsrichter eine Erbscheidung zwischen ihren Nichten Katharina und Jutta, Töchter weiland Ludolfs Herrn zu Wickrath, unter Zustimmung des Gemahls der älteren Schwester Katharina, Wilhelm von Millen, Herrn zu Wickrath, dahin, dass der älteren Nichte Beider Anteil an der Burg Wickrath mit Herrlichkeit, Mannen und Dienstmannen, Burgleuten, Fischereien und Brücken um das Haus, den Gerichten, dem Forst bei Wickrath, allein zufallen, die jüngere, Jutta, dagegen den Busch im Kirchspiel Dahlen bei Moelrade erhalten, alles Übrige an Höfe, Land, Mühlen, Benden, Zehnten, Zinsen etc. aber mit Ersteren zu gleicher Hälfte besitzen solle. Dyt is geschiet im jair onser heren Dusent XCCCXXII des mondags na s. Bonifacius Dage. Besiegelt hatten außer Wilhelm von Myle, Herrn von Wickrath, Katharina dessen Gemahlin und Jutta als Zeuge: Arnold von Burne, Dechant zu St. Gereon zu Köln, Engelbert von Schirne, Canonich daselbst, Rutger, Vogt von Köln, Ritter Gerart Herr von Reyde.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner