(1) T 201 (2)~Kläger: Henricus Thanaeus, Herford, (3)~Beklagter: Die Grafen Simon und Hermann zur Lippe (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Christian Schröder 1617 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Eobaldus Stockhammer 1618 (5)~Prozessart: Mandati executorialis cum clausula Streitgegenstand: Hintergrund des Verfahrens ist ein Eherechtsstreit. Thanaeus hatte am lipp. Konsistorialgericht erfolgreich auf Einhaltung des Eheversprechens von Anna Therlohr aus Brakelsiek im Amt Schwalenberg geklagt. Er beruft sich darauf, daß dieses Urteil, da dagegen nicht appelliert worden sei, rechtskräftig geworden sei. Unter Berufung auf dieses Urteil hatte er, da Anna Therlohr inzwischen (außerhalb der Grafschaft Lippe im Paderbornischen) einen anderen Mann geheiratet hatte, die Erfüllung der materiellen Seiten des Eheversprechens und daher die Einweisung in den Besitz ihres Vaters, Samuel Therlohr, im Wert der ihm als Heiratsgut zugesagten 1000 Rtlr. sowie der bisherigen Gerichtskosten verlangt. Seine RKG-Klage richtet sich dagegen, daß die Beklagten zwar eine entsprechende Anweisung an die Beamten in Schwalenberg erlassen, aber deren Durchsetzung von den dortigen Beamten nicht erzwungen hätten, und ist auf Ausführung (der Folgewirkungen) des rechtskräftigen Konsistorialurteils gerichtet. Die Beklagten erklären dagegen, Thanaeus habe die Umstände falsch geschildert. Zwar habe Lippe im Amt Schwalenberg die alleinige geistliche Jurisdiktion. Therlohr habe aber erklärt, die Kanzlei des an der weltlichen Herrschaft in diesem Amt beteiligten Fürstentums Paderborn habe ihm die Teilnahme an dem Konsistorialverfahren untersagt. Als Paderborner "Diener" habe er diesem Verbot entsprechen müssen und daher seine Einwände gegen Thanaeus' Klage nicht einbringen können. Als Ergebnis eines Gütetermins zwischen Therlohr, dessen neuem Schwiegersohn und Thanaeus habe der Graf daher aus der Überlegung heraus, daß niemand ohne Verteidigung gelassen werden solle und daß, da Appellationen gegen Konsistorialurteile ohnehin nicht zulässig seien, die nicht erfolgte Appellation nicht entscheidend für dessen Rechtskraft sei, die Einsetzung einer Kommission angekündigt und, da Thanaeus gegen diese Entscheidung nicht protestiert oder appelliert habe, die Kommission tatsächlich eingesetzt. Erst nachdem Thanaeus die Ladung vor diese Kommission erhalten habe, habe er gegen sie protestiert und Vorwürfe wegen verweigerter Justiz erhoben, obwohl er, da er gegen die Ankündigung ihrer Einsetzung nicht protestiert habe, diese anerkannt und damit zumindest einer Aussetzung des Konsistorialurteils zugestimmt habe. (6)~Instanzen: RKG 1618 - 1619 (1617 - 1618) (7)~Beweismittel: Ladung, Urteil und Exekutoriales des lipp. Konsistorialverfahrens, 1617 (Q 2). (8)~Beschreibung: 3,5 cm, 136 Bl., lose; Q 1 - 28, es fehlen Q 6 - 10, 4 Beil. (Bl. 53 - 64), prod. 5. Februar 1618 und 21. März 1620, wahrscheinlich 4 der fehlenden Quadrangel; im Protokoll ohne genaue Zuordnung zu bestimmten Quadrangeln Vermerk zu Aktenstücken, die am 5. Februar bzw. 1. Oktober 1618 vorgelegt wurden: "Orig[ina]lia erhaben hergegen 21. Martii vidimirte Copey beigelegt".

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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