Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, setzt und bewilligt dem Städtlein Neckargemünd auf ewige Zeiten zwei Jahrmärkte. Es folgen Bestimmungen zur Versehung und im Bedarfsfall der Verschiebung der beiden Jahrmarktstermine, da der Aussteller im Fürstentum der Pfalz die Setzung von Jahrmärkten auf gebannte Feiertage abgestellt hat, zu Sicherung, Freiheiten und Geleit der Kaufleute und Jahrmarktsbesucher, zur Ausnahme dieser Freiheiten bei Straftätern, die Leib und Leben verwirkt haben, bei Zollumfahrern und aufgesagten Feinden des Fürstentums sowie zur Dauer der Markttage. Der Pfalzgraf weist seine Amtleute, Diener und Untertanen, insbesondere den Vogt und Landschreiber zu Heidelberg sowie die Schultheißen und Gerichtsleute zu Neckargemünd, um Beachtung und Umsetzung der Bestimmungen gegen jedermann, ob arm oder reich, an.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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