Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 27. Sept. 1622, womit diese das Urteil der 1. Instanz vom 26. Juni 1607 bestätigte und der Appellant verurteilt wurde, seine Bürgschaft für Dietrich Bertolf von Belven zu erfüllen und die Appellaten in jeder Hinsicht schadlos zu halten. Regreßansprüche gegen den Hauptschuldner von Belven seien ihm vorbehalten. Das RKG bestätigt am 23. Okt. 1653 das Urteil der Vorinstanz. Hintergrund des Prozesses ist eine Schuldforderung der Appellaten an Dietrich Bertolf von Belven, die aus dem Verkauf des zutphenschen Lehnsguts Boscherhof im Kirchspiel Leuth (Kr. Kempen-Krefeld) im Herzogtum Geldern herrührte. Den Boscherhof erbten Christine von Hanxler, Gattin des Dietrich Bertolf von Belven, und ihre Schwester Margarethe, Witwe des Dietrich von Hegem (Hegum, Hegen), des Schwagers des Albrecht von Brochhausen, von ihrem Onkel (Mutterbruder) Karl von Oyen gen. Brochhausen. Nach dem Lehnsrecht der Grafschaft Zutphen ständen dem ältesten Erben männlichen oder weiblichen Geschlechts zwei Drittel, den übrigen Erben ein Drittel des Erbes zu.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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