Hans Dinckelacker aus Gärtringen, wegen schuldhafter Handlungen zu Stuttgart gef., jedoch auf seine Bitte und die Fürbitte seiner Freundschaft des strengen Rechts enthoben und mit verschiedenen Auflagen freigel., gelobt unter Eid, diese zu befolgen, und schwört U. Folgende Auflagen wurden gemacht: 1. H. Dinckelacker soll sich an den Bescheid des herzoglichen Hofmeisters und seiner Räte halten und seine bisherigen Rechtsklagen, daß die Untergänger parteiisch seien, einstellen; 2. Er soll keinen Rechtshandel ohne Erlaubnis von Vogt, Bm. und Gericht zu Herrenberg annehmen; 3. Er soll künftig die fürstlichen Räte nicht mit immediaten Bittschriften überhäufen, sondern diese zuvor von seiner Obrigkeit unterschreiben lassen; 4. Das Gericht in Herrenberg wird angewiesen, wegen der in seiner Supplikation angezeigten Streitigkeiten eine Untersuchung zu veranlassen und, wenn kein gütlicher Vergleich zustande kommt, den Rechtsstreit der fürstlichen Kanzlei zu übergeben; 5. Er muß die vom Vogt zu Herrenberg verhängte Geldstrafe von 10 fl annehmen; 6. Er hat sich künftig gegen die Obrigkeit gehorsam zu erweisen.