Ludwig Friedrich Thumb von Neuburg, Herr zu Köngen, württ. Erdmarschall, und Philipp Konrad [II.] von Liebenstein, Mitherr zu Köngen, fstbl. Eichstättischer Rat und Kammerherr, treffen nach andauerndem Streit über das gemeinschaftliche Rittergut Köngen auf Interposition und gütliche Vorschläge des Reichsfreiherrn Daniel von St. André auf Königsbach und Kochendorf auf Seiten Thumb von Neuburgs und des Reichsfreiherrn Wilhelm Philipp von und zu Neuhausen, Ausschuss und Truhenmeister der Reichsritterschaft zu Schwaben, Kantons am Neckar, auf Seiten Liebensteins den folgenden Vergleich: 1. Die laut ksl. Lagerbuch und Teillibell von 1670 festgelegte gemeinsame Bestrafung sowohl in Strafsachen als auch in Zivilsachen, die nicht ohne Wissen und Anteil des Mitherren am Strafgeld vorgenommen werden konnte, was zu ständigen Auseinandersetzungen führte, wird aufgehoben. Stattdessen hat jeder Inhaber des Ritterguts in seinem abgegrenzten Bereich Fug und Macht, Strafen zu erteilen, ohne den Mitherrn einzubeziehen, was auch für neuhinzugékaufte Güter gelten soll. 2. Auf die Beschwerde des Ludwig Friedrich Thumb von Neuburg, dass in Philipp Konrads [II.] von Liebenstein großem Vorhof der gemeinsame Schafthof, die Schäferwohnung und Kelter stünden und dort auch die meisten Tänze stattfänden, so dass bei Überlassung der alleinigen Rechtsprechung dort an den von Liebenstein, ihm ein Nachteil entstehe, hat Philipp Konrad [II.] von Liebenstein ihm im Gegenzug die hohe und niedere Gerichtsbarkeit im Wirtshaus überlassen, das zur Zeit Barbara Alter, Witwe des Albrecht Brameiser, innehat, sowie in Haus, Scheune und Gärten des Johann Riethardt, die an die gemeinsame Jagd und die Michelgasse anstoßen und zusammen 2 M., 66 Ruten betragen. 3. Will ein Mitinhaber seinen Anteil verkaufen, hat er ihn zunächst zu einem günstigen Preis dem Mitherrn anzubieten. Falls dieser nicht kaufen will, ist er den nächsten Blutsverwandten, dann dem Ritterdirektorium des Viertels am Neckar, dann dem gesamten schwäbischen Reichsadel und erst danach einem weiteren Kreis anzubieten, wobei sich das Ritterdirektorium die Mitsprache vorbehält. Alles Übrige, was nicht in diesem Nebenrezess angesprochen wurde, wird gemeinschaftlich bleiben, so wie es im obengenannten Lagerbuch und Teillibell aufgeführt ist. Von diesem Nebenrezess werden drei Exemplare gefertigt, von denen je eines das Ritterdirektorium Viertels am Neckar sowie die beiden Kontrahenten erhalten. Ankündigung der eigenhändigen Unterschriften und Siegel der A. und ihres jeweiligen Beistands sowie des Rittersiegels des Kantons am Neckar: u. z.: Ludwig Friedrich Thumb von Neuburg, Daniel von St. Andre´, Gustav Ferdinand von Metzingen auf der einen Seite und Philipp Konrad [II.] von Liebenstein, Philipp Albrecht von Liebenstein, Wilhelm Philipp von und zu Neuhausen und Carl Ludwig vom Stein auf der anderen Seite.