Papst Calixtus III. teilt dem Mindener Bischof sowie dem Propst von St. Sebastiani in Magdeburg und dem Deken von St. Bonifacii in Halberstadt mit, dass die vom Halberstädter Dekan Theodericus Domenitz im Zusammenhang mit der für ungültig erklärten Sülzkonkordie vom 1. August 1457 verhängten Strafen aufgehoben sein sollen, falls die Betroffenen bis zum 1. September 1458 von deren Befolgung ablassen, sich den anderen Prälaten zur Verteidigung ihrer Rechte gegen den Alten Rat von Lüneburg anschließen und die Empfänger dieser Urkunde hiervon in Kenntnis setzen. Gegen Widerstrebende sollen diese mit dem Prozess fortfahren.

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