Papst Calixtus III. teilt dem Mindener Bischof sowie dem Propst von St.
Sebastiani in Magdeburg und dem Deken von St. Bonifacii in Halberstadt mit,
dass die vom Halberstädter Dekan Theodericus Domenitz im Zusammenhang mit der
für ungültig erklärten Sülzkonkordie vom 1. August 1457 verhängten Strafen
aufgehoben sein sollen, falls die Betroffenen bis zum 1. September 1458 von
deren Befolgung ablassen, sich den anderen Prälaten zur Verteidigung ihrer
Rechte gegen den Alten Rat von Lüneburg anschließen und die Empfänger dieser
Urkunde hiervon in Kenntnis setzen. Gegen Widerstrebende sollen diese mit dem
Prozess fortfahren.