Wolfgang Wilhelm, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern und von Jülich-Kleve-Berg, Graf zu Valdenz, Sponheim, von der Mark, zu Ravensberg und Moers, Herr zu Ravenstein et cetera, an die Stände der beiden Fürstentümer Jülich und Berg: Er bekundet, gerne vernommen zu haben, dass des + Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg, Grafen von der Mark, zu Ravensberg und Moers, Herrn zu Ravenstein et cetera, Regierung und Schutz ihnen von Nutzen war und weist sie ausdrücklich auf ihre Treue-, Sorgfalts- und Gehorsamspflicht gegenüber dem Landesherrn kraft kaiserlicher Privilegien und geleisteter Gelübde hin. Dass sie sich jetzt unter Berufung auf eine Interdiktion + Kaiser Rudolfs, die ihm nie in den Sinn kam, noch auf Befragen in der Kanzlei zu finden ist, der Teilnahme an dem geplanten Begräbnis entziehen wollen, stößt bei ihm auf höchstes Missfallen. Ein kaiserliches Interdikt für das Begräbnis liegt nicht vor. Er weiß nicht, was an diesem wohlgemeinten Akt eines nächsten Verwandten verboten werden könnte. Auch ist nicht festgelegt, dass Fürsten und Stände in solchen Fällen die Erlaubnis des Kaisers einholen müssen. Zudem hat sich einiges, wie es anfangs zu Zeiten + Kaiser Rudolfs gewesen war, inzwischen geändert. So hat er sich mit + Kaiser noch vor dessen Tod ausgesonnen. Ebenso gnädig zeigte sich ihm der nachfolgende + Kaiser Matthias. Beide hatten ihm Handlungsfreiheiten zugestanden und von dergleichen Interdikten unbeschwert gelassen. Der jetzige Kaiser lässt sich zwar bei schwebendem Prozess (pendente lite) von widrigen und missgünstigen Leuten verleiten, gegen seine Handlungen und Befehle zu wirken. Doch haben die Stände aus dem an sie gestellten Schreiben erfahren können, dass der Kaiser angesichts der seit 20 Jahren währenden Possession und landesfürstlichen Rechtes und Verordnung sein hierüber ausgedrücktes Mandat aufgehoben und die Stände aufgefordert hat, sich mit dem Pfalzgrafen auszusöhnen. Demnach ist es ungebührlich, sein wohlgemeintes, christliches Vorhaben in Zweifel zu ziehen. Er fordert sie also auf, ihrer Landespflicht und Versprechen gemäß ihm gegenüber treu und gehorsam zu sein und seiner Verordnung, wie jeder seiner Ordinantien, die er beim Kaiser zu verantworten hat, Folge zu leisten. Dies befiehlt er ihnen ungeachtet der Kontradiktion, Opposition, Proteste und Bedrohungen anderer Prätendenten, von denen im Übrigen niemand dem + Landesfürsten ein dem uralten christlich-katholischen Brauch folgendes Begräbnis bereiten würde. Ausreden und Einwände anderer Prätendenten halber begründen nichts. Einem solch nichtigen Einwurf, wie sie ihn durch ihre Schrift vorgebracht haben, sollten treue Stände nicht stattgeben, vielmehr seinem eröffneten Bericht beipflichten. Sofern sie dem Befehl gehorchen und an dem Begräbnis teilnehmen, wird er ihnen mit Gnaden gewogen sein. Wer sich dem aber entzieht, wird mit ernstlichen Folgen (animaduersion) zu rechnen haben. Signat(um) Dußeldorff den 29ten Octobris 1628.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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