Wolfgang Wilhelm, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern und von Jülich-Kleve-Berg, Graf zu Valdenz, Sponheim, von der Mark, zu Ravensberg und Moers, Herr zu Ravenstein et cetera, an die Stände der beiden Fürstentümer Jülich und Berg: Er bekundet, gerne vernommen zu haben, dass des + Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg, Grafen von der Mark, zu Ravensberg und Moers, Herrn zu Ravenstein et cetera, Regierung und Schutz ihnen von Nutzen war und weist sie ausdrücklich auf ihre Treue-, Sorgfalts- und Gehorsamspflicht gegenüber dem Landesherrn kraft kaiserlicher Privilegien und geleisteter Gelübde hin. Dass sie sich jetzt unter Berufung auf eine Interdiktion + Kaiser Rudolfs, die ihm nie in den Sinn kam, noch auf Befragen in der Kanzlei zu finden ist, der Teilnahme an dem geplanten Begräbnis entziehen wollen, stößt bei ihm auf höchstes Missfallen. Ein kaiserliches Interdikt für das Begräbnis liegt nicht vor. Er weiß nicht, was an diesem wohlgemeinten Akt eines nächsten Verwandten verboten werden könnte. Auch ist nicht festgelegt, dass Fürsten und Stände in solchen Fällen die Erlaubnis des Kaisers einholen müssen. Zudem hat sich einiges, wie es anfangs zu Zeiten + Kaiser Rudolfs gewesen war, inzwischen geändert. So hat er sich mit + Kaiser noch vor dessen Tod ausgesonnen. Ebenso gnädig zeigte sich ihm der nachfolgende + Kaiser Matthias. Beide hatten ihm Handlungsfreiheiten zugestanden und von dergleichen Interdikten unbeschwert gelassen. Der jetzige Kaiser lässt sich zwar bei schwebendem Prozess (pendente lite) von widrigen und missgünstigen Leuten verleiten, gegen seine Handlungen und Befehle zu wirken. Doch haben die Stände aus dem an sie gestellten Schreiben erfahren können, dass der Kaiser angesichts der seit 20 Jahren währenden Possession und landesfürstlichen Rechtes und Verordnung sein hierüber ausgedrücktes Mandat aufgehoben und die Stände aufgefordert hat, sich mit dem Pfalzgrafen auszusöhnen. Demnach ist es ungebührlich, sein wohlgemeintes, christliches Vorhaben in Zweifel zu ziehen. Er fordert sie also auf, ihrer Landespflicht und Versprechen gemäß ihm gegenüber treu und gehorsam zu sein und seiner Verordnung, wie jeder seiner Ordinantien, die er beim Kaiser zu verantworten hat, Folge zu leisten. Dies befiehlt er ihnen ungeachtet der Kontradiktion, Opposition, Proteste und Bedrohungen anderer Prätendenten, von denen im Übrigen niemand dem + Landesfürsten ein dem uralten christlich-katholischen Brauch folgendes Begräbnis bereiten würde. Ausreden und Einwände anderer Prätendenten halber begründen nichts. Einem solch nichtigen Einwurf, wie sie ihn durch ihre Schrift vorgebracht haben, sollten treue Stände nicht stattgeben, vielmehr seinem eröffneten Bericht beipflichten. Sofern sie dem Befehl gehorchen und an dem Begräbnis teilnehmen, wird er ihnen mit Gnaden gewogen sein. Wer sich dem aber entzieht, wird mit ernstlichen Folgen (animaduersion) zu rechnen haben. Signat(um) Dußeldorff den 29ten Octobris 1628.
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Wolfgang Wilhelm, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern und von Jülich-Kleve-Berg, Graf zu Valdenz, Sponheim, von der Mark, zu Ravensberg und Moers, Herr zu Ravenstein et cetera, an die Stände der beiden Fürstentümer Jülich und Berg: Er bekundet, gerne vernommen zu haben, dass des + Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg, Grafen von der Mark, zu Ravensberg und Moers, Herrn zu Ravenstein et cetera, Regierung und Schutz ihnen von Nutzen war und weist sie ausdrücklich auf ihre Treue-, Sorgfalts- und Gehorsamspflicht gegenüber dem Landesherrn kraft kaiserlicher Privilegien und geleisteter Gelübde hin. Dass sie sich jetzt unter Berufung auf eine Interdiktion + Kaiser Rudolfs, die ihm nie in den Sinn kam, noch auf Befragen in der Kanzlei zu finden ist, der Teilnahme an dem geplanten Begräbnis entziehen wollen, stößt bei ihm auf höchstes Missfallen. Ein kaiserliches Interdikt für das Begräbnis liegt nicht vor. Er weiß nicht, was an diesem wohlgemeinten Akt eines nächsten Verwandten verboten werden könnte. Auch ist nicht festgelegt, dass Fürsten und Stände in solchen Fällen die Erlaubnis des Kaisers einholen müssen. Zudem hat sich einiges, wie es anfangs zu Zeiten + Kaiser Rudolfs gewesen war, inzwischen geändert. So hat er sich mit + Kaiser noch vor dessen Tod ausgesonnen. Ebenso gnädig zeigte sich ihm der nachfolgende + Kaiser Matthias. Beide hatten ihm Handlungsfreiheiten zugestanden und von dergleichen Interdikten unbeschwert gelassen. Der jetzige Kaiser lässt sich zwar bei schwebendem Prozess (pendente lite) von widrigen und missgünstigen Leuten verleiten, gegen seine Handlungen und Befehle zu wirken. Doch haben die Stände aus dem an sie gestellten Schreiben erfahren können, dass der Kaiser angesichts der seit 20 Jahren währenden Possession und landesfürstlichen Rechtes und Verordnung sein hierüber ausgedrücktes Mandat aufgehoben und die Stände aufgefordert hat, sich mit dem Pfalzgrafen auszusöhnen. Demnach ist es ungebührlich, sein wohlgemeintes, christliches Vorhaben in Zweifel zu ziehen. Er fordert sie also auf, ihrer Landespflicht und Versprechen gemäß ihm gegenüber treu und gehorsam zu sein und seiner Verordnung, wie jeder seiner Ordinantien, die er beim Kaiser zu verantworten hat, Folge zu leisten. Dies befiehlt er ihnen ungeachtet der Kontradiktion, Opposition, Proteste und Bedrohungen anderer Prätendenten, von denen im Übrigen niemand dem + Landesfürsten ein dem uralten christlich-katholischen Brauch folgendes Begräbnis bereiten würde. Ausreden und Einwände anderer Prätendenten halber begründen nichts. Einem solch nichtigen Einwurf, wie sie ihn durch ihre Schrift vorgebracht haben, sollten treue Stände nicht stattgeben, vielmehr seinem eröffneten Bericht beipflichten. Sofern sie dem Befehl gehorchen und an dem Begräbnis teilnehmen, wird er ihnen mit Gnaden gewogen sein. Wer sich dem aber entzieht, wird mit ernstlichen Folgen (animaduersion) zu rechnen haben. Signat(um) Dußeldorff den 29ten Octobris 1628.
AA 0047 Berg, Landstände, Urkunden (AA 0047)
Berg, Landstände, Urkunden (AA 0047) >> 1. Urkunden >> Johannes Gruter, des kurfürstlich-geistlichen Hofgerichtes in Köln (Colln) und am Reichskammergericht zu Speyer (Spier) immatrikulierter Notar, bekundet, von jülich-bergischer Ritterschaft und Städten im Jahr 1628, elfter Indiktion römischer Zinszahl, in ihrer kaiserlichen Majestät Ferdinand [II.], Mehrer des Reiches, Königs in Germanien, von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzogs von Österreich, Herzogs von Burgund, Steier, Krain, Kärnten und Württemberg, Grafen von Habsburg, Tirol und Görtz, Reiche des römischen im zehnten, des ungarischen im elften und des böhmischen im zwölften Jahr, am Montag, den 30. Oktober zwischen 2 und 3 Uhr nachmittags auf den noch währenden Landtag zu Düsseldorf, im großen vordersten Saal im Düsseldorfer Rathaus versammelt, gebeten worden zu sein, um im Beisein benannter glaubhafter Zeugen durch ihren Syndikus mündlich Folgendes vortragen zu lassen: Wolfgang Wilhelm, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern und von Jülich-Kleve-Berg, Graf zu Valdenz, Sponheim, von der Mark, zu Ravensberg und Moers, Herr zu Ravenstein, hatte durch Schreiben vom 21. Oktober, welches der jülichschen Ritterschaft am 25., der bergischen Ritterschaft am 26. binnen Düsseldorf zugestellt wurde, befohlen, sich am 28. Oktober abends in Düsseldorf einzufinden, um dem Begräbnis des Leichnams und den Exequien + Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg gebührlich beizuwohnen. Darauf sind die Stände beider Fürstentümer zur Beratung zusammengetreten. In der unter Buchstabe A hiernach inserierten Resolution, die sie am Samstag, den 28. Oktober abends durch ihre Syndici aushändigen ließen, sichern die Stände ihre Teilnahme zu, bitten den Pfalzgrafen jedoch, das Begräbnis bis zur Bewilligung durch den Kaiser aufzuschieben, andernfalls sie der Anwesenheitspflicht zu entbinden. Am folgenden Sonntag ist ihnen die unter Buchstabe B beiliegende, gleichfalls inserierte, bedrohliche Schrift des Pfalzgrafen durch den Statthalter Wonßheim, den jülichschen Kanzler Frentz und den neuburgischen Kanzler Zeßlin vorgelesen worden, worauf sich die Stände bereit erklärten, dem Begräbnis und Exequien beizuwohnen, jedoch die Hoffnung hegten, dieser Akt würde nicht zu des Kaisers, eines anderen Mitprätendenten und ihrer eigenen Interessen Nachteil ausgelegt werden. Sollte diese Fehlinterpretation geschehen, werden sie Protest wegen Nötigung einlegen und die Beiwohnung, die nichts präjudiziere, für null, nichtig und ungültig erklären. Es wurde ein Protestzettel hiernach inserierten Inhalts verfasst, den die Stände durch ihren Syndikus öffentlich verlesen ließen, den der Aussteller, unterzeichneter Notar, in Empfang nahm, dieses offene Instrument hierüber zu fertigen und mitzuteilen. - Zeugen: Conradus Koelganß und Petrus Neßelraidt. - Also geschehen auf dem Rhathauß zue Dußeldorff vor auf dem großen Saal, im ihar vnsers herrn, indiction, monat, tagh, stundt vnd keys(erlicher) Regierung wie oben ... - Es folgen die Resolution der Stände unter Buchstabe A [s. Vorgang 1], das Schreiben des Pfalzgrafen unter Buchstabe B [s. Vorgang 2], der vorgenannte Protestzettel [s. Vorgang 3] und die landständische Petition wegen eines vom Pfalzgrafen erbetenen Reverses [s. Vorgang 4].
1628 Oktober 29
Diverse Registraturbildner
Papier
Überlieferungsart: Abschrift
Überlieferungskommentar: Insert in Urkunde von 1628 Oktober 30
Überlieferungskommentar: Insert in Urkunde von 1628 Oktober 30
Urkunde
Ausstellort: Düsseldorf
Johannes Gruter, des kurfürstlich-geistlichen Hofgerichtes in Köln (Colln) und am Reichskammergericht zu Speyer (Spier) immatrikulierter Notar, bekundet, von jülich-bergischer Ritterschaft und Städten im Jahr 1628, elfter Indiktion römischer Zinszahl, in ihrer kaiserlichen Majestät Ferdinand [II.], Mehrer des Reiches, Königs in Germanien, von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzogs von Österreich, Herzogs von Burgund, Steier, Krain, Kärnten und Württemberg, Grafen von Habsburg, Tirol und Görtz, Reiche des römischen im zehnten, des ungarischen im elften und des böhmischen im zwölften Jahr, am Montag, den 30. Oktober zwischen 2 und 3 Uhr nachmittags auf den noch währenden Landtag zu Düsseldorf, im großen vordersten Saal im Düsseldorfer Rathaus versammelt, gebeten worden zu sein, um im Beisein benannter glaubhafter Zeugen durch ihren Syndikus mündlich Folgendes vortragen zu lassen: Wolfgang Wilhelm, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern und von Jülich-Kleve-Berg, Graf zu Valdenz, Sponheim, von der Mark, zu Ravensberg und Moers, Herr zu Ravenstein, hatte durch Schreiben vom 21. Oktober, welches der jülichschen Ritterschaft am 25., der bergischen Ritterschaft am 26. binnen Düsseldorf zugestellt wurde, befohlen, sich am 28. Oktober abends in Düsseldorf einzufinden, um dem Begräbnis des Leichnams und den Exequien + Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg gebührlich beizuwohnen. Darauf sind die Stände beider Fürstentümer zur Beratung zusammengetreten. In der unter Buchstabe A hiernach inserierten Resolution, die sie am Samstag, den 28. Oktober abends durch ihre Syndici aushändigen ließen, sichern die Stände ihre Teilnahme zu, bitten den Pfalzgrafen jedoch, das Begräbnis bis zur Bewilligung durch den Kaiser aufzuschieben, andernfalls sie der Anwesenheitspflicht zu entbinden. Am folgenden Sonntag ist ihnen die unter Buchstabe B beiliegende, gleichfalls inserierte, bedrohliche Schrift des Pfalzgrafen durch den Statthalter Wonßheim, den jülichschen Kanzler Frentz und den neuburgischen Kanzler Zeßlin vorgelesen worden, worauf sich die Stände bereit erklärten, dem Begräbnis und Exequien beizuwohnen, jedoch die Hoffnung hegten, dieser Akt würde nicht zu des Kaisers, eines anderen Mitprätendenten und ihrer eigenen Interessen Nachteil ausgelegt werden. Sollte diese Fehlinterpretation geschehen, werden sie Protest wegen Nötigung einlegen und die Beiwohnung, die nichts präjudiziere, für null, nichtig und ungültig erklären. Es wurde ein Protestzettel hiernach inserierten Inhalts verfasst, den die Stände durch ihren Syndikus öffentlich verlesen ließen, den der Aussteller, unterzeichneter Notar, in Empfang nahm, dieses offene Instrument hierüber zu fertigen und mitzuteilen. - Zeugen: Conradus Koelganß und Petrus Neßelraidt. - Also geschehen auf dem Rhathauß zue Dußeldorff vor auf dem großen Saal, im ihar vnsers herrn, indiction, monat, tagh, stundt vnd keys(erlicher) Regierung wie oben ... - Es folgen die Resolution der Stände unter Buchstabe A [s. Vorgang 1], das Schreiben des Pfalzgrafen unter Buchstabe B [s. Vorgang 2], der vorgenannte Protestzettel [s. Vorgang 3] und die landständische Petition wegen eines vom Pfalzgrafen erbetenen Reverses [s. Vorgang 4].
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
28.04.2026, 8:38 AM CEST
Hierarchy
Hierarchy detail view
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Archival tectonics)
- 1.1. Landesarchive (Archival tectonics)
- 1.1.2. Jülich-Berg (Archival tectonics)
- 1.1.2.12. Landstände (Archival tectonics)
- Berg, Landstände, Urkunden AA 0047 (Archival holding)
- 1. Urkunden (Classification)
- Johannes Gruter, des kurfürstlich-geistlichen Hofgerichtes in Köln (Colln) und am Reichskammergericht zu Speyer (Spier) immatrikulierter Notar, bekundet, von jülich-bergischer Ritterschaft und Städten im Jahr 1628, elfter Indiktion römischer Zinszahl, in ihrer kaiserlichen Majestät Ferdinand [II.], Mehrer des Reiches, Königs in Germanien, von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzogs von Österreich, Herzogs von Burgund, Steier, Krain, Kärnten und Württemberg, Grafen von Habsburg, Tirol und Görtz, Reiche des römischen im zehnten, des ungarischen im elften und des böhmischen im zwölften Jahr, am Montag, den 30. Oktober zwischen 2 und 3 Uhr nachmittags auf den noch währenden Landtag zu Düsseldorf, im großen vordersten Saal im Düsseldorfer Rathaus versammelt, gebeten worden zu sein, um im Beisein benannter glaubhafter Zeugen durch ihren Syndikus mündlich Folgendes vortragen zu lassen: Wolfgang Wilhelm, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern und von Jülich-Kleve-Berg, Graf zu Valdenz, Sponheim, von der Mark, zu Ravensberg und Moers, Herr zu Ravenstein, hatte durch Schreiben vom 21. Oktober, welches der jülichschen Ritterschaft am 25., der bergischen Ritterschaft am 26. binnen Düsseldorf zugestellt wurde, befohlen, sich am 28. Oktober abends in Düsseldorf einzufinden, um dem Begräbnis des Leichnams und den Exequien + Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg gebührlich beizuwohnen. Darauf sind die Stände beider Fürstentümer zur Beratung zusammengetreten. In der unter Buchstabe A hiernach inserierten Resolution, die sie am Samstag, den 28. Oktober abends durch ihre Syndici aushändigen ließen, sichern die Stände ihre Teilnahme zu, bitten den Pfalzgrafen jedoch, das Begräbnis bis zur Bewilligung durch den Kaiser aufzuschieben, andernfalls sie der Anwesenheitspflicht zu entbinden. Am folgenden Sonntag ist ihnen die unter Buchstabe B beiliegende, gleichfalls inserierte, bedrohliche Schrift des Pfalzgrafen durch den Statthalter Wonßheim, den jülichschen Kanzler Frentz und den neuburgischen Kanzler Zeßlin vorgelesen worden, worauf sich die Stände bereit erklärten, dem Begräbnis und Exequien beizuwohnen, jedoch die Hoffnung hegten, dieser Akt würde nicht zu des Kaisers, eines anderen Mitprätendenten und ihrer eigenen Interessen Nachteil ausgelegt werden. Sollte diese Fehlinterpretation geschehen, werden sie Protest wegen Nötigung einlegen und die Beiwohnung, die nichts präjudiziere, für null, nichtig und ungültig erklären. Es wurde ein Protestzettel hiernach inserierten Inhalts verfasst, den die Stände durch ihren Syndikus öffentlich verlesen ließen, den der Aussteller, unterzeichneter Notar, in Empfang nahm, dieses offene Instrument hierüber zu fertigen und mitzuteilen. - Zeugen: Conradus Koelganß und Petrus Neßelraidt. - Also geschehen auf dem Rhathauß zue Dußeldorff vor auf dem großen Saal, im ihar vnsers herrn, indiction, monat, tagh, stundt vnd keys(erlicher) Regierung wie oben ... - Es folgen die Resolution der Stände unter Buchstabe A [s. Vorgang 1], das Schreiben des Pfalzgrafen unter Buchstabe B [s. Vorgang 2], der vorgenannte Protestzettel [s. Vorgang 3] und die landständische Petition wegen eines vom Pfalzgrafen erbetenen Reverses [s. Vorgang 4]. (Record)