(1) B 5782 (2)~Kläger: Schloßhauptmann Georg Dietrich von Blomberg und Konsorten, nämlich Hofmeister Franz Carl von Eben; 1768 Franz Carl von Eben; 1799 als Erben von Blomberg Wilhelm Dietrich von Blomberg, Erbherr zu Vortlage und Meesenburg; Ludwig Wolfhart Alexander von Blomberg, Drost zu Varenholz; Wilhelmine von Blomberg, Kanonisse zu Herdecke; Wilhelm Carl Christoph von Blomberg, preuß. Premier Lieutenant; Gottlieb Alexander Georg Emilius von Blomberg, Rittmeister (3)~Beklagter: Amalie, Witwe des Bürgermeisters Hildebrand, Detmold; 1768 deren Erben August Franz Hildebrand, Pastor zu Oerlinghausen; Emil Hildebrand, kgl. preuß. Kriegs- und Domänenrat und deputatus camerae der Grafschaften Tecklenburg und Lingen; Amalia Margaretha Culemanns, geb. Hildebrand, und Konsorten, nämlich Kammerrat Adam Leopold Petri, Detmold; 1758 dessen Witwe Louisa Friederica geb. von Zütterich und Adam Leopold Petri (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Caesar Scheurer 1753 ( Subst.: Lic. Loskant ( Dr. Johann Philipp Gottfried von Gülich [ ? ] 1763 ( Lic. Philipp Jakob von Gülich 1800 ( Subst.: Lic. F. W. Mainone Prokuratoren (Bekl.): für Witwe Hildebrand: Lic. Simon Heinrich Gondela 1753, [1759] 1768 ( Subst.: Dr. Ernst Karl Christian Fischer 1753 ( Subst.: Lic. Johann Franz Wolff [1759] 1768 ( Dr. Johann Philipp Gottfried Gülich 1763 ( Subst.: Dr. Franz Greß ( für Petri: Dr. Johann Hermann Scheurer 1753, [1754] 1758 ( Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann 1753 ( Subst.: Lic. Johann Jakob Duill [1754] 1758 ( für den Grafen: Dr. Philipp Ludwig Meckel [1748] 1755 ( Subst.: Dr. Johann Paul Besserer ( Dr. Wickh (1764) ( Dr. Kaspar Friedrich von Hofmann [1800] 1801 ( Subst.: Dr. Friedrich Wilhelm von Hofmann (5)~Prozessart: Appellationis nunc (1758) executorialium S treitgegenstand: Die Appellanten erklären, sie seien 1739 gegen ihren Willen vom damaligen Regenten, Graf Christoph Ludwig zur Lippe, zu Konkursverwaltern über den Nachlaß des Grafen August Wolfhart zur Lippe bestellt worden. Die Witwe Hildebrand hatte auf Redintegratio massae bonorum dieses Nachlasses geklagt. Die Appellanten wenden sich dagegen, Gelder, die sie teils auf Anweisung des Regenten an die Kammer hätten anweisen müssen, die teils unmittelbar von der Kammer gehoben und zum Abtrag von Kammerschulden verwandt und teils mit Kammerassignationen verrechnet worden seien, aus eigenen Mitteln in die Konkursmasse erstatten zu müssen. Sie verweisen darauf, zur Herausgabe der Gelder bzw. zur Annahme der Kammerassignationen durch herrschaftliche Befehle angewiesen worden zu sein. Sie seien sowohl als landesherrliche Bedienstete wie, da der Regent als derjenige, der sie zu Konkursverwaltern bestellt habe und damit ihr Oberkurator gewesen sei, an dessen, teils mit Strafandrohung erlassene Anweisungen gebunden gewesen. Die Erstattung der Gelder müsse daher nicht von ihnen, sondern durch die Rentkammer, an die die Gelder gegangen seien, erfolgen. Sie wenden sich ferner dagegen, daß der qua Amt und als Rechtsgelehrter mit der Materie am besten vertraute und derjenige, der die faktische Verwaltung des Nachlasses überwiegend betrieben habe, Kammerrat Petri, von einer Erstattung der durch ihn angewiesenen Gelder freigesprochen worden sei, und fordern gleiche (Nicht-) Heranziehung aller Konkursverwalter. Der Prokurator der Witwe Hildebrand bezieht sich gegen diese Vorwürfe in einem mündlichen Antrag auf die Acta priora. Petri bestätigt im Prinzip den Anspruch, für die zum Nutzen des gräflichen Hauses verwandten Gelder müsse das gräfliche Haus einstehen, und fordert, da er in diesem Zusammenhang von den Appellanten mit geladen worden sei, hierin durch das gräfliche Haus bzw. dessen Rentkammer vertreten zu werden und daher eine Citatio ad assistendum liti et indemnisandum gegen diese. Sie erging am 12. Juli 1754. Der Graf bzw. dessen Rentkammer erklären darauf unter Bezug auf die Tätigkeit einer in Lippe angeordneten Kommission zur Untersuchung von Petris Rechnungswesen, für die Gelder, die er aus der Konkursmasse herausgegeben habe, habe keine Kammeranweisung vorgelegen, so daß er sie aus seinen Mitteln erstatten müsse und in dieser Sache keine Assistenz erwarten könne. Sie bestreiten auch deshalb, sich auf dieses Verfahren einlassen zu müssen, da der Fall zum Gesamtzusammenhang der vormundschaftlichen Abrechnung gehöre und in diesem Zusammenhang bereits ein (RHR- ?) Verfahren des regierenden Grafen Simon August gegen die Nachkommen des Regenten Christoph Ludwig anhängig sei. Streit um die Zulässigkeit der Citatio. Einwand der Witwe Hildebrand, es handle sich um bloße Spiegelfechterei, um das Verfahren zu verzögern. Zahlreiche mündliche verfahrensrechtliche Anträge. Am 12. Mai 1758 entschied das RKG, alle 3 Kommissare müßten die aus dem Konkurs in ihre oder in die Hände anderer Privatleute gekommenen Gelder ersetzen, der Graf zur Lippe aber die zur Kammer gelieferten oder zu deren Nutzen verwandten Gelder. Aus dem Erstatteten seien die Ansprüche der Witwe Hildebrand zu befriedigen. Streit um die Ausführung des Urteils. Einwände des hildebrandschen Prokurators dagegen, daß die lipp. Kanzlei ein Definitivurteil in dieser am RKG anhängigen Sache fällte. 23. Mai 1759 RKG-Kommission auf die paderbornische Regierung zur Liquidation über den Nachlaß und über die von der gräflichen Kammer zu erstattenden Gelder und Anweisung an die lipp. Kanzlei, der Witwe Hildebrand die dort vorrätigen Gelder umgehend auszuzahlen. RKG-Präzisierung zum weiteren Vorgehen der Kommision am 20. Dezember 1759. 28. Mai 1762 Entscheidungen zu Einzelpunkten nach dem Bericht der Kommission. 20. Juni 1763 RKG-Entscheidung zu den Kommissionskosten. Streit um die RKG-Gerichtskosten. 20. Dezember 1764 RKG-Entscheidung über die Verteilung der RKG- und der Kommissionskosten. Das RKG-Verfahren, das seit 1769 geruht hatte, wurde 1799 mit einer Appellation der Erben von Blomberg gegen ein Detmolder mit Rat des Schöppenstuhls des Fürstentums Minden ergangenes Urteil in Sachen Erben von Blomberg ./. Erben der Amtmännin Heistermann um eine Obligation aus dem Nachlaß des Grafen August Wolfhart zur Lippe, die auf Beschluß des RKG dem Appellationsverfahren "inter easdem" (= zwischen den gleichen Parteien) zugeschlagen wurde, wieder aufgenommen. (6)~Instanzen: 1. Als für den Nachlaß und die Konkurssache des Generals Graf August Wolfhart zur Lippe verordnete Kommissare Regierungsrat Topp und Assessor Volland mit Rat der Juristenfakultäten der Universitäten Duisburg, Wittenberg und Kiel 1739 - 1752 ( 2. RKG 1752 - 1805 (1739 - 1801) ( 7)~Beweismittel: Acta priora (Q 23), mit Hinweis der Vorinstanz, es handle sich lediglich um die die RKG-Parteien betr. Auszüge. Extrakt aus den Rationes decidendi der Juristenfakultät der Universität Duisburg zum Urteil von 1749 (Q 117). Zweifels- und Entscheidungsgründe der Juristenfakultät der Universität Duisburg zum Urteil von 1799 (Q 146). Kommissions-Protokoll (Q 53b, 53c). Bericht des (subdelegierten) Kommissars (Bd. 2 Bl. 289 - 362). Botenlohnschein (Q 18, 29). Balance des nachgelassenen Vermögens des Grafen August Wolfhart zur Lippe, insoweit es auf der Auktion verkauft worden ist, (Q 27). Aufstellungen und Abrechnungen zur Nachlaß-Konkurs-Verwaltung (Q 47b, Bd. 2 Bl. 216, Bl. 290 - 306, Bl. 398, Q 99). Gerichtskostenaufstellungen, -abrechnungen und -quittungen (Bd. 2 Bl. 276 - 286, Q 68 - 72, 74, 76 - 82). Auszug aus dem notariellen Nachlaß-Inventar des Grafen August Wolfhart zur Lippe, 1739 (Q 97). Zettel mit Anträgen von Prokuratoren, 1800 - 1801 (Bd. 1 Bl. 64 - 75). (8)~Beschreibung: 5 Bde., 41 cm; Bd. 1: 3 cm, Bl. 1 - 51, 56 - 158, lose; Protokoll, Q 1 - 22, 10 Beil.; Bd. 2: 8 cm, 398 Bl., lose; Q 24 - 53b, Q 44 doppelt, es fehlen Q 46, 51, 30 Beil.; Bd. 3: 10 cm, 491 Bl., lose; Q 54 - 151, es fehlen Q 65 - 67; Bd. 4: 10 cm, Bl. 154 - 566, geb.; Q 23, 1 Beil.; Bd. 5: 10 cm, 601 Bl., geb.; Q 53c.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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