Johann Wenemar und Daniel von Mülheim (Molenhem), Schöffen zu Bonn, bekunden, dass vor ihnen Nolde (Nulde), Sohn des + Arnolt Geneyss, und seine Ehefrau Druda, Tochter Gebuirs [Gebuns ?], Bürger zu Bonn, bekannt haben, dass sie dem Dekan und Kapitel der Kirche St. Cassius zu Bonn eine Erbgülte von 4 Mark Pfennige Kölner Pagaments für eine Geldsumme, über die sie jenen vor den Schöffen quittiert haben, verkauft und auf ihr Steinhaus in der Bonngasse (Bungassen) samt Hofstatt, das von Christian Veselmanne, Bürger zu Bonn, rührt, den man als rechtem Lehnherrn jährlich 2 Mark kölnisch zinst, angewiesen haben. Die Eheleute haben das Haus vor dem Lehnherrn und den Schöffen aufgelassen und dem Dekan und Kapitel aufgetragen, und der Lehnherr hat diese damit belehnt. Der Kanoniker Winrich von Troisdorf (-torp) hat das Haus namens des Kapitels empfangen und hat es wiederum den Eheleuten zu Erbbesitz verliehen für den Erbzins der 4 Mark und den Grundzins der 2 Mark. Erb- und Grundzins sollen die Eheleute und ihre Erben jährlich am Martinstag [11. November] dem Dekan und Kapitel zahlen, und diese sollen den Grundzins dem Lehnherrn weitergeben. Wenn sie die Zinse nicht zahlen, können Dekan und Kapitel sich an dem Haus schadlos halten gemäß Urteil der Bonner Schöffen. - Die 2 Schöffen kündigen ihre Siegel an. Geg. 1366 up sente Urbanus avent.