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Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I) >> 1. Pest und andere Epidemien (1520-1753) >> Pestis et morbi contagiosi
6.7.1610
Enthält: Vögte, Bürgermeister und Universität, Ordinatio tempore pestis, Tübingen (auf herzogl. Befehl v. 2.7.): 1) allg: Kein Personen- und Güterverkehr mit Pestorten, kein Nachtwasser auf die Straße schütten, Miststätten wöchentlich und Aborte 14-tägig leeren, Tänze einschränken, kein Zugang zum Kirchhof und zu Infizierten, kein unreifes Obst u. Gemüse verkaufen, keine alten Kühe und faulen Schafe schlachten, Brunnenverunreiniger anzeigen; reiche Angesteckte bekommen Hausarrest, arme kommen ins Lazarett; die Kranken anzeigen, damit sie Arzneien bekommen; die Teuchelgrube der Stadt ist zu säubern; die Haufröste wird neckarabwärts verlegt; kein Unschlitt schmelzen; die Häuser säubern und mit Wacholderholz ausräuchern; das Kammerwasser gleich morgens auschütten; 2) besondere Personen betreffend: das collegium medicum hilft dem Stadtmedicus und dem Chirurgen; diese und ihr Gesinde sollen Zusammenkünften fernbleiben und sich an die Taxe halten; Erkrankte haben Anzeigepflicht, dgl. der Einbieter und der Barbier; dieser darf nichts ohne den medicus tun; der medicus beaufsichtigt den chirurgus, der Barbier stellt die Todesursache fest; Aderlass von Kranken ist in fließendes Wasser zu schütten; Arme erhalten die Arznei umsonst; Genesene haben 4 Wochen, Pfleger 14 Tage keinen Ausgang; sie lüften infizierte Kleider aus und gebrauchen oder verkaufen sie erst nach 3 Monaten; infizierte Geräte waschen und trocknen sie isoliert im Zwinger beim Lustnauer Tor; Zuträger gehen nur bis zur Haustür; für die Leichenträger sind Ersatzleute bereit zu halten; sie sollen die Leute meiden, ebenso der Totengräber; für infizierte Schwangere wird eine besondere Hebamme bestellt; es ist baldigst ein Lazarett außerhalb der Stadt zu bauen