Der Römische Kaiser Karl, König zu Böhmen (Beheim), bekundet: als er
in der Kaiserburg in Nürnberg (Nurnberg) zu Gericht saß, erschien Walram
Graf von Sp. und legte eine vom Kaiser ausgestellte und mit dem
Hofgerichtssiegel besiegelte Urkunde vor (1); diese betraf des Grafen
Gefangenschaft bei Philipp von Bolanden (Pon-), seine Freilassung und die
Verpflichtung seiner Bürgen, die ihn freibekommen hatten. Walram war
aufgefordert worden, eine Urkunde Philipps vorzulegen, daß er der
Gefangenschaft ledig sei. Tatsächlich verlas er eine von vielen ehrbaren
Leuten besiegelte Urkunde, nach der 14 Tage vor dem festgesetzten Termin er
und die Geiseln losgesagt und letztere davon unterrichtet worden seien (2).
Darin wurde auch festgestellt, daß der Graf sich mit Philipp von Bolanden
nicht in einem Waffenstillstand befunden habe. Dies hatten viele ehrbare
Leute bekundet und auf ihren Eid genommen. Nach Verlesung dieser Urkunde
fragte Graf Walram, ob er den geforderten Beweis erbracht habe, er also der
Gefangenschaft ledig und die Bürgen von ihren Verpflichtungen frei seien.
Die anwesenden Fürsten und Herren urteilten nach einer Beratung, man solle
ihnen die von den Bürgen für Philipp von Bolanden ausgestellte Urkunde
vorlegen. Der Fürsprecher des Grafen wies darauf hin, daß die Gegner Walrams
diese Urkunde in Nürnberg hätten; er beantragte, von diesen die Vorlage zu
fordern; geschehe das nicht, dürfe Walram an seinem Recht kein Abbruch
geschehen. Die Fürsten und Herren urteilten mit Mehrheit, daß eine solche
Aufforderung ergehen solle; falls die Gegner Walrams zur Vorlage keine
Vollmacht hätten, könnten sie dazu aber nicht gezwungen werden. Daraufhin
suchten Friedrich Herzog von Teck (Deck), Heinrich Graf von Schwarzburg
(Swartzburch) (a) Herrn zu Arnstadt (Arnsteten) und die beiden
Hofgerichtsschreiber Konrad [Bissinger] und Siegfried [Steinheimer] Emich
Grafen von Leiningen (Leyningen) auf; dieser nahm auf seinen Eid, er habe
keine Vollmacht, die Urkunde der Bürgen vorzulegen. Der Kaiser stellte fest,
daß Graf Walram seiner Pflicht nachgekommen sei, die Freilassungsurkunde
vorzulegen. Siegel des Hofgerichts. (a) Lesart: "Swartzburg". (b) Lesart:
"Der geben ist zu Nurnberg 1370 unser reich in dem funfundzweinczigsten und
des keisertums in dem sehtzehenden iar des nehsten dinstages vor sant
Michels tag". (1) Nr. 1492.(2) Nr. 1481.