Der Römische Kaiser Karl, König zu Böhmen (Beheim), bekundet: als er in der Kaiserburg in Nürnberg (Nurnberg) zu Gericht saß, erschien Walram Graf von Sp. und legte eine vom Kaiser ausgestellte und mit dem Hofgerichtssiegel besiegelte Urkunde vor (1); diese betraf des Grafen Gefangenschaft bei Philipp von Bolanden (Pon-), seine Freilassung und die Verpflichtung seiner Bürgen, die ihn freibekommen hatten. Walram war aufgefordert worden, eine Urkunde Philipps vorzulegen, daß er der Gefangenschaft ledig sei. Tatsächlich verlas er eine von vielen ehrbaren Leuten besiegelte Urkunde, nach der 14 Tage vor dem festgesetzten Termin er und die Geiseln losgesagt und letztere davon unterrichtet worden seien (2). Darin wurde auch festgestellt, daß der Graf sich mit Philipp von Bolanden nicht in einem Waffenstillstand befunden habe. Dies hatten viele ehrbare Leute bekundet und auf ihren Eid genommen. Nach Verlesung dieser Urkunde fragte Graf Walram, ob er den geforderten Beweis erbracht habe, er also der Gefangenschaft ledig und die Bürgen von ihren Verpflichtungen frei seien. Die anwesenden Fürsten und Herren urteilten nach einer Beratung, man solle ihnen die von den Bürgen für Philipp von Bolanden ausgestellte Urkunde vorlegen. Der Fürsprecher des Grafen wies darauf hin, daß die Gegner Walrams diese Urkunde in Nürnberg hätten; er beantragte, von diesen die Vorlage zu fordern; geschehe das nicht, dürfe Walram an seinem Recht kein Abbruch geschehen. Die Fürsten und Herren urteilten mit Mehrheit, daß eine solche Aufforderung ergehen solle; falls die Gegner Walrams zur Vorlage keine Vollmacht hätten, könnten sie dazu aber nicht gezwungen werden. Daraufhin suchten Friedrich Herzog von Teck (Deck), Heinrich Graf von Schwarzburg (Swartzburch) (a) Herrn zu Arnstadt (Arnsteten) und die beiden Hofgerichtsschreiber Konrad [Bissinger] und Siegfried [Steinheimer] Emich Grafen von Leiningen (Leyningen) auf; dieser nahm auf seinen Eid, er habe keine Vollmacht, die Urkunde der Bürgen vorzulegen. Der Kaiser stellte fest, daß Graf Walram seiner Pflicht nachgekommen sei, die Freilassungsurkunde vorzulegen. Siegel des Hofgerichts. (a) Lesart: "Swartzburg". (b) Lesart: "Der geben ist zu Nurnberg 1370 unser reich in dem funfundzweinczigsten und des keisertums in dem sehtzehenden iar des nehsten dinstages vor sant Michels tag". (1) Nr. 1492.(2) Nr. 1481.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv