1564 Feb. 10, Dillingen Wilhalm von Riedheim (Riethann) zu Angelberg, Ritter, Hans Christoph Vöhlin von Frickenhausen zu Illertissen und Neuburg [an der Kammel], beide kaiserliche Räte, Hans Christoph von Thürheim zu Biberachzell und Unterreichenbach, Rittmeister des Schwäbischen Kreises, und Hans Sigmund von Freyberg vom Eisenberg in der Hopferau (Hopfferaw), nächste gemeinsame Verwandte der Parteien, beurkunden: Vor ihnen erschienen Wilhalm [VI.] (#74) und Erhard [II.] (#85) Adelmann von Adelmannsfelden zu Neubronn, Vater und Sohn, auf der einen und Hans Wilhalm von Knöringen (Kneringen) zu Knöringen und Langenstein auf der anderen Seite, der die ersteren durch Körperverletzung, gleichzeitig gefallene Äußerungen und einen an Wilhalm Adelmann gerichteten, angeblich ehrenrührigen Brief in ihrer Ehre verletzt haben soll. Die A. legen den Streit bei wie folgt: Weil Hans Wilhalm von Knöringen bestreitet, die Worte und den Brief so gemeint zu haben, wie ihn die Adelmann verstanden haben, insbesondere aber, weil er bestreitet vorgehabt zu haben, sie in ihrer adligen Ehre zu kränken, liegt von Rechts wegen kein Vorsatz und damit auch keine Beleidigung (Iniurien oder Diffamationes) vor. Die A. heben deshalb Körperverletzung, Worte und Brief auf, womit diese den Adelmann weder an ihrer adligen Ehre noch an ihrem Leumund schaden. - Beide Parteien versprechen mit Handtreu, den Schiedspruch zu halten, von dem jede eine Ausf. erhält. Siegler: 1-4) die A.; 5) Wilhalm Adelmann; 6) Hans Wilhalm von Knöringen Ausf. Perg. - 6 Sg. in Holzkapsel ohne Deckel, 1. und 6. besch., 4. abg. - Rv. - in die Plica eingeschoben und durch die Pressel fixiert: 1 unbeschriebenes Blatt Pap. mit Wasserzeichen Altsignatur(en): Nro. 17; - P.; - 17; - 17; - V A 17

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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