Berufung gegen das Urteil der 3. Instanz vom 20. Aug. 1602, wodurch die Schuld- und Bürgschaftsforderung des Appellaten - von ursprünglich 1800 Tlr. - bis zu einer Höhe von 1445 Tlr., 4 Albus, 10 Heller köln. Währung nach dem Wert der Münze im Sept. 1587 zu Köln zuzüglich 5 % Zinsen anerkannt worden ist. Das RKG bestätigt am 18. Febr. 1608 das Urteil der Vorinstanz, so daß mit der Exekution gegen die Güter der Appellanten zu Rheindahlen (Stadt Mönchengladbach) begonnen werden kann. Die Appellanten bestritten die Richtigkeit der Rechnung ihres damals sterbenskranken Vaters von 1587.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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