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Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz).- Meldung von Erzeugnissen, die unter den bislang zulässigen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden (§ 75, Abs. 6): Bd. 1-3

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