Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass Gerhard und Johann d. J., Wildgrafen zu Dhaun und Kyrburg und Rheingrafen zum Stein, ihm auf sein Ersuchen Hilfe gegen Herzog Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken, Graf zu Veldenz, und andere Feinde leisten wollen, wogegen er sich wie folgt verpflichtet hat: [1.] Im Falle einer Besetzung oder Wegnahme von wildgräflichen Schlössern, Dörfern, Eigenleuten oder Gütern durch die Feinde will er keine Rachtung eingehen, wenn dabei nicht Rückerstattung oder Ersatz beschlossen werden. [2.] Bei einer Rachtung mit Herzog Ludwig will er dafür Sorge tragen, dass Ludwig den Wildgrafen den durch Raub erlittenen Schaden wegen der Fehde und der Lösung zu Grünbach [bei Baumholder] kehrt. Falls dieser Punkt nicht in die Rachtung eingebracht wird, soll sie deswegen nicht kraftlos sein, doch hat der Pfalzgraf, unbeschadet aller Rechte der Wildgrafen, ihnen in der Angelegenheit weiter Hilfe zu leisten. [3.] Reisigen Schaden der Wildgrafen, ihrer Diener, Helfer oder Knechte ersetzt der Pfalzgraf gütlich. Bei Nichteinigung sollen beide Parteien den Entscheid dem kurpfälzischen Hofmeister und Marschall anheimstellen und ihrem Entscheid Folge leisten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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