Es wird bekundet: Propst Heinrich und der Konvent zu Beuron und Hans Spreter von Mühlheim haben von dem festen Jörg von Werenwag das Burgstall Pfannenstiel mit seinem Zubehör gekauft und dafür der edlen Margreta von Urbach, ehelicher Hausfrau des Jörg von Werenwag, eine Geldsumme verschrieben. Um Irrungen unter den Käufern wegen der Schuldverschreibung vorzubeugen, ist durch die festen und weisen Jörg von Werenwag und Martin Tuoplen von Mühlheim folgendes zwischen Propst und Konvent einerseits und Hans Spreter andererseits vereinbart worden: 1. Der Kaufbrief soll bei Eckh Weisett (umb Eckh weisett [?]) zu Händen des Gotteshauses Beuron, des Hans Spreter und seiner Erben hinterlegt werden. 2. Wenn die Herren von Beuron bei der jährlichen Schuldabzahlung gegenüber Margreta von Urbach säumig werden und der Spreter oder dessen Erben dafür geschädigt werden, sollen die von Beuron das abtun. Wenn die Herren von Beuron wegen säumiger Zahlung des Hans Spreter oder dessen Erben geschädigt werden, sollen sie von den Spretern entschädigt werden. 3. Die Herren von Beuron und Hans Spreter sollen das Wasser und alle Wiesen und Äcker im Tal und auf dem Berg, die im Ackerbann liegen und Zins ertragen, miteinander verleihen, bei der Eintreibung der Zinsen einander helfen und den Zinsertrag dann jährlich teilen. 4. Weil Holz und Trieb auf dem Berg am Reinfeld für das Gotteshaus Beuron so günstig gelegen sind, sollen sie - soweit der Bann auf den Bergen zwischen dem Gotteshaus Beuron und dem Bärental im Äckerbann gelegen ist - vom Gotteshaus genutzt werden mit Trieb und Tratt, Holz und Feld, Äckern und Wiesen, auch mit Geboten und Verboten. Spreter und seine Erben sollen mit Weide, Holz und Trieb, Geboten und Verboten das innehaben, was unterhalb dem vorgenannten Berg die "schreuw schlaipffe" hinab im Tal und jenseits des Bärentals liegt und auch in den Äckerbann gehört. Weil der dem Gotteshaus zugesprochene Bann auf den Bergen besser ist als der dem Spreter zugesprochene Teil, haben die von Beuron dem Spreter 20 fl rh in bar gegeben. Die beiden Parteien haben versprochen, alles zu halten. Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgefertigt

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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