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Nachdem die werdenschen Lehen Brabeck und Hackfurt dem Onkel des Appellanten, Johann Hermann von Brabeck, abgesprochen worden waren (vgl. RKG 191 (B 212/1293)), war, zunächst einer Schuld des Großvaters Johann Dietrich von Brabeck, wegen, der seine Schwester Anna Sibylla, verehelichte Aschebrock zu Mahlenburg, nicht ausbezahlt, sondern die Schuld auf seinen Gütern habe stehen lassen, dann ex nova gratia Anna Sibyllas einzige Tochter, Johanna Christina Sibylla, verehelichte von Westerholt, die Großmutter des Appellaten, mit diesen Lehen belehnt worden. Die RKG-Appellation richtet sich gegen ein Urteil, mit dem dem Appellanten zwar das Lehen Brabeck zugesprochen wurde, er aber zur Begleichung des „Kölner Judicatums“, soweit dies nicht aus Allodialgütern zu bestreiten sein würde, verpflichtet wurde und eine Erstattung der Einnahmen aus dem Lehen nicht ab der Belehnung 1703, sondern erst ab Litispendenz des vorinstanzlichen Verfahrens vorgesehen und die Entscheidung über das Lehen Hackfurt noch offengelassen wurde. Der Appellant bemängelt, das „Kölner Judicatum“, nämlich der am kurkölnischen weltlichen Hofgericht anhängige Streit um die angeblich nicht ausgezahlte Abfindung Anna Sibyllas, könne, da mit der Entscheidung, ihm das Lehen zuzusprechen, dessen Charakter als altes Familienlehen anerkannt worden sei, nicht vom Lehensgericht entschieden werden und die Tilgung der Schuld nicht dem Lehen und dessen Inhaber auferlegt werden, sondern müsse ggf. auf den damaligen Allodialbesitz des Schuldners, auf den er diese Schuld nur habe nehmen können, verwiesen werden. Weiter bemängelt er, daß die Erstattung der Einnahmen nicht von Beginn der Belehnung 1703 an erfolgen solle, obwohl die Belehnung ausdrücklich vorbehaltlich entgegenstehender Rechte erfolgt sei. Und letztlich wendet er sich gegen die Offenhaltung der Entscheidung über Hackfurt, das eindeutig denselben Rechtscharakter habe wie Brabeck und ihm daher gleichzeitig habe zugesprochen werden müssen. Der Appellat erhofft sich eine Revision des grundsätzlichen Urteils. Er sieht die Lehen als auch in der weiblichen Linie vererbbar an. Er sieht den Anspruch auf Abfindung seiner Großmutter in diesem potentiellen Erbrecht begründet, zu dessen Befriedigung daher auch der Lehensbesitz herangezogen werden könne. Er betont, seine Vorfahren und er hätten sich bis zur Einführung der Klage im rechtlich unumstrittenen Besitz der Lehen befunden, so daß eine Erstattung der Einnahmen nicht in Frage komme. Mit Urteil vom 2. April 1770 verwarf das RKG das Urteil der Vorinstanz und entschied, der Appellat müsse dem Appellanten beide Lehen, Brabeck und Hackfurt, abtreten und die Einnahmen daraus seit der Immission erstatten. Von diesem Anspruch sei das Kölner Judicatum von 15851 Rtlr., soweit es nicht aus Allodialbesitz zu bestreiten sei, samt Zinsen ebenso abzuziehen wie Aufwendungen, die die von Westerholt für die Lehen getätigt hatten. Die Einnahmen aus den Lehen sollten dem Appellanten ab dem Todestag von Edmund Walter von Brabeck nur vorbehaltlich der anteiligen Rechte seiner Brüder zustehen. Gegen die appellantischen Anträge zur Exekution dieses Urteils appellatischer Antrag auf Restitutio in integrum. Dem Antrag entsprach das RKG am 20. November 1772 und entschied, die Appellaten seien bis zur erfolgten Abrechnung über die Einnahmen und der Befriedigung des Kölner Judicatums im Besitz der Lehen zu belassen. Zugleich erließ es Kommission an den Kölner Offizial, eine gütliche Einigung über die gegenseitigen Ansprüche der Parteien zu versuchen und im Scheiternsfalle die Abrechnung durchzuführen. Am 11. Dezember 1778 erließ das RKG Anweisungen zur Ausführung der Abrechnung und forderte, Bericht und Gutachten der Kommission binnen 6 Monaten vorzulegen. Einen Antrag auf Einleitung eines RKG-Appellationsverfahrens gegen die kommissarische Tätigkeit durch von Brabeck lehnte das RKG am 26. Januar 1781 ab. Am 23. Dezember 1785 fällte das RKG auf den Kommissionsbericht hin Entschei-dungen, welche Posten in welcher Höhe anzuerkennen seien, und traf Verfügungen über zwischenzeitlich weitervergebene Teile der Lehen. Gleichzeitig unter-sagte es Westerholt, ohne Zustimmung Brabecks in den Lehen aufwendige Ver-besserungen vorzunehmen. 1788 Hinweis auf anhängige Vergleichsverhandlungen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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